Beschlussvorlage - VO/GV01/2019-1664

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Dorf Mecklenburg beschließt auf Grund des § 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern die 1. Änderungssatzung der Gemeinde Dorf Mecklenburg über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung).
 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Die aktuelle Hundesteuersatzung der Gemeinde Dorf Mecklenburg enthält bei Zuwiderhandlung des § 11 Abs. 1-  Anzeigepflichten,

 

Wer im Gebiet der Gemeinde einen über vier Monate alten Hund hält, hat dieses innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat, anzuzeigen. Ist ein Hund im Sinne von § 6 gefährlich, hat der Hundehalter/ die Hundehalterin auch die Gefährlichkeit des Hundes anzuzeigen.

 

keine Grundlage zur Hundesteueranmeldung von Amtswegen.

Diesbezüglich wird mit dieser Satzungsänderung Abhilfe geschaffen, indem der im zuvor genannte § 11 Anzeigepflichten, durch einen 5. Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt wird:

 

„(5) Kommt eine Hundehalterin / ein Hundehalter trotz Aufforderung mit Fristsetzung

ihrer/seiner Pflicht zur An- oder Abmeldung nicht nach, kann der Hund von Amtswegen

an-/oder abgemeldet werden.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen: Steuerliche Mehreinnahmen
 

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Anlagen

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