Beschlussvorlage - VO/GV04/2019-0644

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Metelsdorf beschließt gemäß § 176 der Kommunalverfassung M-V auf die Erstellung eines kommunalen Gesamtabschlusses gemäß § 61 Kommunalverfassung M-V zu verzichten.
 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Mit Einführung des doppischen Rechnungswesens hat die Gemeinde, wenn mindestens eine Tochtergesellschaft der Gemeinde unter dem beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss der Gemeinde steht, für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Gesamtabschluss zu erstellen.

Für den Gesamtabschluss hat die Gemeinde ihren Jahresabschluss und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, Sondervermögen, Eigengesellschaften, Zweckverbände und sonstigen selbstständigen Aufgabenträgern zusammenzufassen (Konsolidierung).

 

Mit der Reform des Haushaltsrechts in M-V zum 01. August 2019 und dem Beschluss zum Doppikerleichterungsgesetz vom 23. Juli 2019 wurde im Artikel 1 des § 176 (Übergangsvorschriften) die Verpflichtung zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses nur noch für kreisfreie Städte und große kreisangehörige Städte verpflichtend festgeschrieben. Alle anderen Kommunen haben ein Wahlrecht, ob sie einen Gesamtabschluss aufstellen wollen oder einen Beteiligungsbericht für ausreichend erachten.

 

Die Gemeinde muss sich gemäß § 176 Kommunalverfassung M-V bis zum 31.12.2019 verbindlich für oder gegen die Erstellung eines Gesamtabschlusses entscheiden.

 

Gegenwärtig weist die Gemeinde Metelsdorf keine Beteiligungen mit einem beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss auf (mind. 50 %). Jedoch für die Zukunft, falls sich Anteile evtl. erhöhen oder neue Beteiligungen mit mindestens 50 %igem Anteil hinzukommen, würde die Gemeinde jährlich einen Beteiligungsbericht erstellen müssen.

Die Gemeinde Metelsdorf besitzt z-Z. Anteile am Zweckverband und am Anteilseignerverband der E.ON.
 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:  -

 

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