Beschlussvorlage - VO/GV10/2019-0738

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohen Viecheln beschließt gemäß § 176 der Kommunalverfassung M-V auf die Erstellung eines kommunalen Gesamtabschlusses gemäß § 61 Kommunalverfassung M-V zu verzichten.
 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Mit Einführung des doppischen Rechnungswesens hat die Gemeinde, wenn mindestens eine Tochtergesellschaft der Gemeinde unter dem beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss der Gemeinde steht, für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Gesamtabschluss zu erstellen.

Für den Gesamtabschluss hat die Gemeinde ihren Jahresabschluss und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, Sondervermögen, Eigengesellschaften, Zweckverbände und sonstigen rechtlich selbstständigen Aufgabenträgern zusammenzufassen (Konsolidierung).

 

Mit der Reform des Haushaltsrechts in M-V zum 01. August 2019 und dem Beschluss zum Doppikerleichterungsgesetz vom 23. Juli 2019 wurde im Artikel 1 des § 176 (Übergangsvorschriften) die Verpflichtung zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses nur noch für kreisfreie Städte und große kreisangehörige Städte verpflichtend festgeschrieben. Alle anderen Kommunen haben ein Wahlrecht, ob sie einen Gesamtabschluss aufstellen wollen oder einen Beteiligungsbericht für ausreichend erachten.

 

Die Gemeinde muss sich gemäß § 176 Kommunalverfassung M-V bis zum 31. Dezember 2019 verbindlich für oder gegen die Erstellung eines Gesamtabschlusses entscheiden.

 

Gegenwärtig weist die Gemeinde Hohen Viecheln keine Beteiligung mit einem beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss aus (mind. 50 %). Jedoch für die Zukunft, falls sich Anteile evtl. erhöhen, würde die Gemeinde dann jährliche einen Beteiligungsbericht erstellen müssen.

Die Gemeinde Hohen Viecheln hat z. B. eine Beteiligung an der Regionalen Wohnungsgesellschaft Bad Kleinen mbH von 5,85 %.
 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:   -

 

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