Beschlussvorlage - VO/GV04/2020-0680

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:


  1. Die Gemeindevertretung beschließt die Aufstellung der 3. Änderung der Satzung über die Klarstellung und Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Klüssendorf mit dem Ziel, die inhaltlichen Festsetzungen der Örtlichen Bauvorschriften den heutigen städtebaulichen Gegebenheiten in der Ortslage Klüssendorf anzupassen. Der angestrebte Geltungsbereich der Satzungsänderung ist der Anlage zu diesem Beschluss zu entnehmen. Die Anlage ist Bestandteil des Aufstellungsbeschlusses.
  2. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Metelsdorf billigt ebenfalls den vorliegenden Entwurf der 3. Änderung der Satzung über die Klarstellung und Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Klüssendorf und den Entwurf der Begründung dazu. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
  3. Der Entwurf der 3. Änderung der o. g. Satzung einschließlich der Begründung ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen und zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 2 BauGB aufzufordern.
  4. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss sowie den Beschluss über den Entwurf und die öffentliche Auslegung ortsüblich bekannt zu machen.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Satzung über die Klarstellung und Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Klüssendorf erlangte im Oktober 2001 Rechtskraft. Seither hat sie zwei Änderungen erfahren. Die Gemeindevertretung hat zum Zeitpunkt der Aufstellung des Ursprungsplanes für den Bereich der jetzigen 3. Änderung besondere Gestaltungsmerkmale bzgl. des Daches, der Gebäudekubatur und der Gestaltung der Außenwände festgesetzt.

 

Aufgrund der baulichen Entwicklung in Klüssendorf besteht zum Zeitpunkt der Planaufstellung der 3. Änderung keine städtebauliche Notwendigkeit mehr, die gestalterischen Festsetzungen für den Bereich der 3. Änderung beizubehalten. Es werden daher der Ortslage angepasste Festsetzungen zu der äußeren Gestaltung baulicher Anlagen definiert, indem die Festsetzungen des übrigen Satzungsgebietes nun auch für den Bereich der 3. Änderung der o. g. Satzung gelten.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

keine
 

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Anlagen

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