Beschlussvorlage - VO/GV10/2020-0755
Grunddaten
- Betreff:
-
Beratung und Beschlussfassung zur Umbenennung des doppelt vorkommenden Straßennamens "Dorfstraße" im Gemeindegebiet Hohen Viecheln
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Juliane Kruse
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bau, Verkehr, Gemeindeentwicklung und Umwelt Hohen Viecheln
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Vorberatung
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09.03.2020
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Erledigt
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Gemeindevertretung Hohen Viecheln
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Entscheidung
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25.05.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Hohen Viecheln beschließt aufgrund der Vorgabe, dass es keine doppelt vorkommenden Straßennamen im jeweiligen Gemeindegebiet geben soll, die Änderung des Straßennamens „Dorfstraße“ im Ortsteil Moltow
Der neue Straßenname lautet: Moltower Straße
Bei einer Änderung des Straßennamens in der Ortslage Moltow wird gleichzeitig die Vergabe eines Straßennamens für das Grundstück Dorfstraße 11 durch die Verwaltung vorgeschlagen.
Der Straßenname (für Dorfstraße 11) lautet: Zur Fuchskuhle
Für den anderen Ortsteil wird die Bezeichnung „Dorfstraße“ beibehalten.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Auszug aus dem Schreiben des Landkreises NWM indem die betroffenen Gemeinden aufgefordert wurden, die Problematik doppelte Straßennamen im jeweiligen Gemeindegebiet zu beraten.
„… Vielmehr führen mehrfach vorkommende Straßennamen zu Schwierigkeiten im Hinblick auf die richtige Sortierung und Zustellung bei Post- und Logistikunternehmen. Darüber hinaus sind eindeutige Adressen auch in anderen Lebenssituationen (zum Beispiel bei der Benutzung von Navigationsgeräten) und für andere Institutionen des öffentlichen Lebens - insbesondere die Polizei, den Rettungsdienst und den Brand- und Katastrophenschutz - von erheblicher Bedeutung.
Der VGH Mannheim wird in diesem Zusammenhang häufig wie folgt zitiert:
„Bei der Entscheidung über das ob und wie einer Straßenumbenennung steht der Gemeinde eine weitgehende, auf dem Selbstverwaltungsrecht beruhende Gestaltungsfreiheit zu, die
lediglich durch den Zweck der Aufgabenzuweisung und durch die aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie besonderen gesetzlichen Bestimmungen folgenden Grenzen jeder Verwaltungstätigkeit beschränkt wird. Zweck der Benennung ist in erster Linie, im Verkehr der Bürger untereinander sowie zwischen den Bürgern und Behörden das Auffinden von Wohngebäuden, Betrieben, öffentlichen Einrichtungen und Amtsgebäuden zu ermöglichen oder zu erleichtern“ (vgl. VGH Mannheim, NVwZ 1992, S. 196 (198) )….“
In der Gemeinde Hohen Viecheln betrifft das Problem doppelter Straßennamen, die Ortslage Neu Viecheln und Moltow. In beiden Ortslagen gibt es die „Dorfstraße“. Im letzten Bauausschuss Hohen Viecheln wurde festgelegt, die Anzahl der betroffenen Haushalte/Personen darzustellen.
Neu Viecheln: 21 Personen in 9 Haushalten und 3 Gewerbeanmeldungen
Moltow: 21 Personen in 8 Haushalten und 1 Landwirtschaftsbetrieb
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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460,5 kB
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