Beschlussvorlage - VO/GV12/2020-0768

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Barnekow beschließt aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer und Gewerbesteuer in der Gemeinde Barnekow.
 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Aktuell hat die Gemeinde Barnekow ihre Hebesätze für die Realsteuern jährlich über die Haushaltssatzung beschlossen.

 

Die Gemeinde Barnekow befindet sich in der Haushaltskonsolidierung. Eine Auflage zur jähr-lichen Haushaltsgenehmigung ist, die Anpassung der Hebesätze für die Grundsteuer A, B, und der Gewerbesteuer auf den Landesdurchschnitt zu heben. Zusätzlich dazu gibt es mit dem § 27 (2) des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V) die Mög-lichkeit, eine Sonder- und eine Ergänzungszuweisung zu erhalten.

 

Die Sonderzuweisung ist ein neu ausgeführtes Ausgleichsinstrument, um Gemeinden, die seit mindestens drei Jahren den Ausgleich des Finanzhaushaltes trotz Ausschöpfung vor-handener Konsolidierungspotenziale jahresbezogen und insgesamt nicht erreichen, frühzei-tig durch finanzielle Hilfen unterstützen zu können. Zusätzlich erhalten diese Gemeinden eine Ergänzungszuweisung zur Rückführung des bis dahin aufgelaufenen negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen (§27 (2) Satz 3 FAG M-V).

Die weiteren Voraussetzungen (bis auf die Höhe der Hebesätze) zum Erhalt dieser Hilfen erfüllt die Gemeinde Barnekow.

 

Die Sonderzuweisung wird in Höhe des Betrages gewährt, der zum Ausgleich des jahresbe-zogenen negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen erforderlich ist. Die Ergän-zungszuweisung wird in Höhe von 20 % des bis dahin entstandenen negativen Vortrags ge-währt.

Für Barnekow würde für das Haushaltsjahr 2020 ein Anspruch von:

Sonderzuweisung:   154.200,00 €

Ergänzungszuweisung: 141.338,27 €

erfolgen. Dieser würde im Jahr 2021 finanzwirksam werden.

 

Für die Zuweisungen ist es erforderlich, dass die Hebesätze 20 Prozentpunkte über dem ge-wogenen Durchschnittshebesatz in der Gemeindegrößenklasse betragen. Der Finanzaus-schuss hat am 09.03.2020 der Gemeindevertretung empfohlen, die Hebesätze anzuheben. Diese hat der Erhöhung am 23.03.2020 im Umlaufverfahren zugestimmt. Um die mögliche Sonder- bzw. Ergänzungszuweisung in Anspruch zu nehmen, bedarf es einer weiteren Er-höhung.

 

 

     beschlossen am 23.03.2020

Grundsteuer A auf 339 v. H.   (319 v. H)

Grundsteuer B auf 395 v. H.  (370 v. H)

Gewerbesteuer auf 351 v. H.  (331 v. H)

 

Da die Hebesätze rückwirkend zum 01.01.2020 nur bis zum 30.06.2020 beschlossen werden können, wird die Verfügung für den Haushalt bereits vorab erfolgen, sodass dieser Haushalt rechtskräftig wird. Um die Hebesätze dennoch zu ändern, wurde sich für eine Hebesatz-satzung entschieden.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:
-steuerliche Mehreinnahmen (ca. 5.800 €)

-Zuweisungen gemäß § 27 (2) FAG M-V (Sonderzuweisung (max. 154.200 €) und Ergänzungszuweisung (ca. 141.300 €))
 

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Anlagen

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