Informationsvorlage - VO/GV01/2020-1724

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Nach dem Starkregen am 13.06.2020 sind in der Amtsverwaltung drei e-mails von Anwohnern aus Dorf Mecklenburg und Karow eingegangen, denen Wasser von der öffentlichen Straße in den Keller bzw. die untere Hausetage gelaufen ist.

Sie bitten, die Gemeinde geeignete Gegenmaßnahmen zu treffen.

 

Seitens der Amtsverwaltung wurden die betroffenen Straßen begutachtet, welche alle über eine eigene Regenentwässerung mit Einläufen verfügen und bei normalen Niederschlägen anfallendes Regenwasser aufnehmen.

Den Bürgern wurde mitgeteilt, dass es sich am 13.06.2020 um ein außergewöhnliches Naturereignis mit überdimensionalen Regenwassermengen innerhalb kürzester Zeit handelte und nicht den Durchschnitt darstellt. (siehe Anlage)

Daraus resultierende zeitweise Überflutungen steht nicht im Verschulden der Gemeinde Dorf Mecklenburg.

Für derartige Ereignisse kann der Erschließungsträger weder in der Planungsphase, noch im Nachgang unmöglich Regenwasserkanäle u.- Anlagen durch Überdimensionierung vorhalten.

Auch aus rechtlicher und haftungstechnischer Sicht müssen Eigentümer eines Wohngrundstücks selbst dafür sorgen, dass ihr Hab und Gut gegen abfließendes Regenwasser aus angrenzenden Außenbereichen geschützt ist.

Die Eigentümer sind zu zumutbaren Vorsorgemaßnahmen verpflichtet, hat das Verwaltungsgericht Mainz am 20. März 2019 geurteilt.

 

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Anlagen

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