Informationsvorlage - VO/GV09/2020-1354

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Gemäß § 20 GemHVO-Doppik M-V hat der Bürgermeister/in die Gemeindevertretung oder einen von der Gemeindevertretung bestimmten Ausschuss einmal jährlich über den Haushaltsvollzug zu unterrichten.
 

 

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Anlagen

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