Beschlussvorlage - VO/GV04/2020-0697

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Metelsdorf beschließt, gegenüber dem Finanzamt folgendes zu erklären:

 

„Hiermit erklärt die Gemeinde Metelsdorf, dass entsprechend § 27 Abs. 22 UStG n. F. für sämtliche nach dem 01.01.2017 und vor dem 01.01.2023 erbrachten und steuerbaren Leistungen § 2 Abs. 3 UStG i. d. F. vom 31.12.2015 anwendbar sein sollen.

Diese Erklärung bezieht sich auf alle Tätigkeitsbereiche der Gemeinde und alle damit zusammenhängenden steuerbaren Umsätze. Weiterhin ist uns bekannt, dass diese Erklärung nur mit Wirkung für das Folgejahr wiederrufen werden kann.“
 


 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeindevertretung Metelsdorf hatte bereits am 13.12.2016 einen entsprechenden Optionsbeschluss gefasst, mit der Option bis zum 31.12.2020.

 

Der Bundesrat hat mit seiner Zustimmung am 05.06.2020 zu dem Corona-Steuerhilfegesetz den Weg frei gemacht für die Verlängerung der Übergangsfrist zur Umsetzung des § 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG) in § 27 UStG vom 31.12.2020 auf den 31.12.2022. Damit haben die zahlreichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die sich entschieden hatten, den neuen § 2 b UStG noch nicht anzuwenden, nun noch einmal zwei Jahre Zeit, sich auf das neue Umsatzsteuerrecht einzustellen. Die Kommunen und Verbände hatten sich für eine weitere Fristverlängerung stark gemacht, weil viele grundsätzliche Fragen zu Beginn diesen Jahres noch nicht geklärt waren und damit absehbar war, dass die umfangreichen Umsetzungsmaßnahmen in vielen Kommunen nicht mehr rechtzeitig zum Jahresende abgeschlossen werden konnten.

 

Mit dem Steuerrechtsänderungsgesetz 2015 (BGBl. vom 05.11.2015, Teil I, s. 1834) wird sich die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts grundlegend ändern. Generell ist von einer wesentlichen Ausweitung der steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts auszugehen.

Der neue § 2 UStG bewirkt, dass zahlreiche und wesentliche Besteuerungsprivilegien der öffentlichen Hand aufgehoben werden. Jede Tätigkeit von juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf privatrechtlicher Grundlage soll nunmehr als unternehmerisch eingestuft werden. Nicht als Unternehmer i. S. d. UStG sind juristische Personen des öffentlichen Rechts anzusehen, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen und die Nichtbesteuerung nicht zu größeren Wettbewerbs-verzerrungen führt.

 

Der Gesetzgeber hat mit dem neu eingeführten § 27 Abs. 22 UStG die Möglichkeit eröffnet, durch eine einmalige, gegenüber dem Finanzamt bis zum 31.12.2016 abzugebende Erklärung zu entscheiden, dass die bisherigen Regelungen des § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für sämtliche vor dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen weiterhin gelten.  Diese Option ist nun für die Leistungen bis vor dem 01.01.2023 zu verlängern.

 

Ab dem 01.01.2023 gelten dann ausnahmslos für alle steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen die neuen Vorschriften des UStG.

Das heißt, die Gemeinde muss sich in der Übergangszeit intensiv auf die steuerlichen Fragen vorbereiten. So müssen alle Leistungen der Gemeinde auf den Prüfstand, Verträge sind ggf. anzupassen.

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:
z. Z. noch nicht absehbar
 

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