Informationsvorlage - VO/AA07/2020-0664

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gemäß § 20 GemHVO MV hat der Amtsvorsteher den Amtsausschuss oder einen vom Amtsausschuss bestimmten Ausschuss einmal jährlich über den Haushaltsvollzug zu unterrichten.

 

Siehe Anlage

 

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Anlagen

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