Informationsvorlage - VO/GV08/2020-2357

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Der Förderantrag für die Errichtung einer E- Ladesäule wurde vom LFI als nicht förderfähig eingestuft. Ursächlich hierfür sind zwei Einschätzungen des LFI.

  1. Mit dem Betrieb der Ladesäule wird eine wirtschaftliche Tätigkeit unterstellt und
  2. Durch den im Förderantrag enthaltenen Finanzierungsanteil von 25% der WEMAG AG an den Errichtungskosten wird eine verdeckte Subventionierung vermutet.

Das weitere Vorgehen mit dem Ziel der Umsetzung des Grundsatzbeschlusses zur Errichtung einer E- Ladestation, vom 26.09.2018, ist abzustimmen. 
 

 

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Anlagen

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