Beschlussvorlage - VO/GV09/2020-1399

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
 

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bobitz beschließt die Abwägung der im Zuge der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB, der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB und der Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB.
  2. Feststellungsbeschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bobitz beschließt die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Bobitz für den Teilbereich „Photovoltaik Bobitz bei Lutterstorf“.
  3. Die Verwaltung wird gemäß § 6 Abs. 1 BauGB beauftragt, die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Bobitz zur Genehmigung einzureichen. Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Bobitz wird mit der ortsüblichen Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB wirksam


 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bobitz hat am 26.06.2018 die Änderung des Flächennutzungsplanes für den Teilbereich „Photovoltaik Bobitz bei Lutterstorf“ beschlossen. Der Entwurf der FNP-Änderung, bestehend aus Planzeichnung, Begründung und Umweltbericht wurde gebilligt und ein Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden in der Abwägungstabelle behandelt.

 

Ziel der 2. Änderung des Flächennutzungsplans ist die Nachnutzung der ehemaligen Mülldeponie als Photovoltaik-Freiflächenanlage. Der gültige Flächennutzungsplan der Gemeinde Bobitz vom 30.03.2011 stellt das Plangebiet als Altlastenverdachtsfläche und Fläche für Landwirtschaft dar. Aus diesem Grund ist der Flächennutzungsplan für den entsprechenden Teilbereich zu ändern. Die FNP-Änderung erfolgt parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 14 „Photovoltaik Bobitz“.

 

Geplant ist die Festsetzung als sonstiges Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik-Freiflächenanlage“ nach § 11 BauNVO für den Geltungsbereich von rund 2,44 ha Größe. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Bobitz trat mit der Bekanntmachung am 30.03.2011 in Kraft. Das Plangebiet wird als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen sowie als Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastet sind, dargestellt.

 

Aus der Behördenbeteiligung ergaben sich keine Einwendungen, lediglich ein allgemeiner Hinweise, der zu einer Ergänzung der Begründung führt
 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

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Anlagen

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