Beschlussvorlage - VO/GV11/2020-0663

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die vorliegende Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Ventschow.
 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Durch die Übernahme der Straße „Am Erlengrund“ und die detaillierte Klassifizierung der einzelnen Reinigungsklassen ist die Straßenreinigungssatzung zu überarbeiten gewesen.

Die Straßenzüge Lindenallee, Pappelweg und Rathausstraße wurden in die Reinigungsklasse 4 eingeordnet. Somit ist die regelmäßige monatliche Reinigung (Sommerreinigung) auf die anliegenden Grundstückseigentümer übertragen. Entsprechend

§ 3 Absatz 5 der Straßenreinigungssatzung befreit eine zusätzliche Reinigung durch die Gemeinde nicht von den bestehenden Reinigungspflichten. Eine Veranlagung zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren für eine zusätzlich beauftragte (unregelmäßige) maschinelle Reinigung ist auf Grund des Gelichstellungsgrundsatzes nicht möglich.

Des Weiteren war in der bisherigen Straßenreinigungssatzung die Mahd der Grünflächen zwischen Grundstück und Straße auf die anliegenden Grundstückseigentümer übertragen. Das Reinigungsrecht gebietet nicht, Äste, Bäume oder Hecken zurückzuschneiden sowie Grünstreifen zu mähen oder Rasenflächen zu pflegen. Gleiches gilt für flächenhaft in den Straßenkörper heineinwucherndes Gras oder Unkraut. Derartiges Grün ist als Bepflanzung kein Fremdkörper, der eine Straße oder einen Gehweg verunreinigt, solche Maßnahmen sind Straßenunterhaltung. Der Begriff „Reinigen“ ist umfassend zu verstehen. Man muss sämtliche Gegenstände die nicht auf die Straße gehören und somit verschmutzen, beseitigen. Allerdings zählen hierzu lediglich Fremdkörper, wie z.B. Weggeworfenes, Laub und Unkraut. Nicht darunter fallen gärtnerische Maßnahmen, wie z.B. Bepflanzen, Düngen, Beschneiden, Wässern und Mähen.

Die Durchführung der Grünflächenmahd erfolgt nun bei Bedarf durch den Bauhof..

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Finanz. Auswirkung

 

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Anlagen

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