Informationsvorlage - VO/GV08/2021-2437

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:
 

Der Bürgermeister informiert über die erlassenen Haushaltssperren zum Haushaltsplan 2021.

Gemäß § 82 Abs. 1 KV M-V wurde durch die Rechtsaufsicht angeordnet, dass der Bürgermeister unmittelbar nach Veröffentlichung der Haushaltssatzung 2021 eine haushaltswirtschaftliche Sperre gemäß § 51 KV M-V in dem Umfang verfügt, der erforderlich ist, um die Erfüllung der Anordnung zu sichern.

Die Verfügung der haushaltswirtschaftlichen Sperren hat sich an den Regeln zur vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 49 KV M-V zu orientieren.
 

 

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Anlagen

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