Beschlussvorlage - VO/GV08/2021-2504

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss berät über die zukünftige Vorgehensweise für die Ermöglichung weiterer Zuweisungen in den Folgejahren.
 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Für das Jahr 2020 hatte die Gemeinde Bad Kleinen eine Konsolidierungszuweisung gemäß § 27 Abs. 1 FAG M-V in Höhe von 304.303,67 € beantragt. Diese wurde in voller Höhe genehmigt und ausgezahlt.

Die Gemeinde Bad Kleinen erfüllte alle Voraussetzungen, um eine Zuweisung zu erhalten.

Auch für das abgelaufene Jahr 2021 gibt es wieder die Möglichkeit, eine Zuweisung im Jahr 2022 zu beantragen.

Ausschlaggebend ist der Abschluss des Jahres 2021, speziell der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen in der Finanzrechnung. Ferner müssen noch negative Vorträge aus Vorjahren vorhanden sein. Dieses ist noch der Fall. Die Gemeinde Bad Kleinen weist zum Jahresende 2020 einen vorläufigen negativen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von -1.521.518,34 € aus. Dieser wird voraussichtlich mit dem Ergebnis für 2021 nicht ausgeglichen werden.

Ferner müssen die Hebesätze bei einer Antragstellung in 2022 (für das abgeschlossene Jahr 2021) mindestens in Höhe der gewogenen Durchschnittshebesätze des Jahres 2019 der entsprechenden Gemeindegrößenklasse vorliegen. Dieses erfüllt die Gemeinde.

 

Hebesätze

 

Gemeinde

Gewogener Durchschnitt

Grundsteuer A

350

325

Grundsteuer B

400

386

Gewerbesteuer

380

340


 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:
Einnahmen von 304.303,67 € zum Ausgleich des Fehlbetrages
 

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Anlagen

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