Beschlussvorlage - VO/GV08/2009-340

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1.      Der Satzungsbeschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Kleinen vom 04.02.2009 wird aufgehoben.

2.      Auf der Grundlage des Abwägungsbeschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Kleinen vom 04.02.2009 und unter Berücksichtigung der Ausnahmegenehmigung zur Unterschreitung des Gewässerschutzstreifens und der Stellungnahme der Forst zum Bebauungsplan wird der Satzungsbeschluss erneut gefasst.

3.      Die Genehmigung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 14A für das Gebiet „Gallentin Süd“ ist nach Satzungsbeschluss beim Landkreis Nordwestmecklenburg zu beantragen. Nach Genehmigung ist der Bebauungsplan rechtskräftig und ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 14A während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

4.      In der Bekanntmachung der Satzung ist darauf hinweisen, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der  Verwaltungsgerichtsordnung  unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Kleinen hatte auf ihrer Sitzung am 04.02.2009 bereits den Beschluss zur Satzung über den Bebauungsplan Nr. 14A für das Gebiet „Gallentin Süd“ gefasst.

Die Problematik der Waldabstandsflächen und der Unterschreitung des Gewässerschutzstreifens wurde unter Berücksichtigung von Abstimmungsergebnissen mit den zuständigen Behörden und Stellen berücksichtigt.

Da die entsprechenden schriftlichen Stellungnahmen bzw. die Ausnahmegenehmigung zur Unterschreitung des Gewässerschutzstreifens erst später gereicht wurden, wurde zwar das Abwägungsergebnis bestätigt, jedoch wird zur Rechtssicherheit der Satzungsbeschluss erneut gefasst.

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Ausnahmegenehmigung zur Unterschreitung des Gewässerschutzstreifens und unter Berücksichtigung der Regelung der Errichtung von Nebenanlagen im Waldabstandsbereich wird der Satzungsbeschluss erneut gefasst.

 

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