Beschlussvorlage - VO/GV10/2007-012

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeinde erteilt das Einvernehmen zur Errichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches in der Dorfstraße 8 bis 12 in Neu Viecheln nicht.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Von der Anliegergemeinschaft aus Neu Viecheln aus der Dorfstraße 8 bis 12 wurde ein Antrag gestellt, zum Schutz der Kinder in ihrer Straße das Verkehrszeichen 325/326 aufzustellen, das die Straße zum verkehrsberuhigten Bereich erklärt. Zur Begründung führen sie an, dass in ihrer Straße im September und Oktober weitere Familien mit Kindern ziehen und sie aus Sorge um diese Kinder einen verkehrsberuhigten Bereich haben möchten. Außerdem führen sie an, dass es vor kurzer Zeit zu einer heiklen Situation zwischen einem spielenden Kind auf der Straße und einem Lieferfahrzeug gekommen sei.

Für die verkehrsrechtliche Anordnung der Verkehrszeichen 325 und 326 ist der Landrat als untere Straßenverkehrsbehörde zuständig.

Gemäß § 45 Abs. 1b der StVO treffen die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anordnungen im Einvernehmen mit der Gemeinde, da die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereiches der Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dient.

Entsprechend der Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 325 und 326 sind bauliche Voraussetzungen erforderlich, da mit der Beschilderung des verkehrsberuhigten Bereiches neben der angestrebten Erhöhung der Verkehrssicherheit insbesondere die Verbesserung des Wohnumfeldes durch Gestaltung des Straßenraumes erreicht werden soll. Die mit Zeichen 325 erfassten Straßen müssen durch ihre Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. Der Ausbau der Straße muss sich deutlich von den angrenzenden Straßen unterscheiden. Im Einzelfall kann es zweckmäßig sein Flächen für Fußgänger zu reservieren und in geeigneter Weise vom befahrbaren Teil abzugrenzen. Der Parkraumbedarf sollte dabei ebenfalls in angemessener Weise berücksichtigt werden.

Das Gesamtbild  und die gesamte Gestaltung der Straße müssen dem Kraftfahrer das Bewusstsein vermitteln, dass er sich mit seinem Fahrzeug im verkehrsberuhigten Bereich befindet.

Eine Beschilderung mit Zeichen 325 bedeutet nicht, dass dann zukünftig keine Fahrzeuge mehr fahren dürfen. Die Straße muss das Befahren für alle zu erwartenden Fahrzeugarten gestatten. Dazu gehören auch Baufahrzeuge, Lieferfahrzeuge und Ver- und Entsorgungsfahrzeuge.

In dem Bereich gilt, dass Fußgänger die Straße in ihrer ganzen Breite nutzen dürfen, den Fahrzeugverkehr aber nicht unnötig behindern dürfen.

Die Fahrzeuge, zu denen auch Radfahrer gehören, dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern, sie müssen Schrittgeschwindigkeit einhalten. Kinderspiele sind überall erlaubt. Das Parken ist außerhalb der gekennzeichneten Flächen unzulässig.

Laut Verwaltungsvorschrift kommen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit neben der Errichtung der verkehrsberuhigten Zonen andere Maßnahmen in Frage, wie Geschwindigkeitsbegrenzungen, Errichtung von Einbahnstraßen und von Sackgassen.

Die genannte Dorfstraße ist eine Sackgasse als reine Anliegerstraße. Sie hat eine Länge von 86m mit sich anschließender Wendeschleife. Die Straßendecke ist aus unbefestigten Betonrecycling.

Die genannten örtlichen Gegebenheiten lassen auf eine Straße schließen, in der nur wenig Verkehr stattfindet, der bereits durch die baulichen Gegebenheiten und in ihrer Funktion als Sackgasse zum langsamen fahren zwingt.  

Erforderlich ist die verkehrsrechtliche Anordnung eines Sackgassenschildes.    

Die Auswertung des Einwohnermelderegisters ergab, dass in dem Bereich melderechtlich keine Kinder wohnen, es einen Jugendlichen gibt und dort insgesamt  7 Personen mit Hauptwohnsitz und 1 Person mit Nebenwohnsitz gemeldet sind.

Der Sicherheit von Kindern, von denen z. Zt. melderechtlich dort keine wohnen, wird durch den § 1 der StVO Rechnung getragen, nach der die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme erfordert. Zusätzlich unterliegen die Eltern ihren Kindern gegenüber der Aufsichtspflicht.

Eine Auswertung des Unfallgeschehens bei der Polizei in den letzten 5 Jahre ergab, dass in dem Bereich bis zum heutigen Tage keine Unfälle verzeichnet wurden.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten für die Beschaffung der Beschilderung des verkehrsberuhigten Bereiches betragen ca. 230,00 Euro.

Eine Kostenschätzung für die Schaffung der baulichen Voraussetzungen zur Anordnung der Zeichen 325 und 326  ist an dieser Stelle nicht möglich.

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