Beschlussvorlage - VO/GV10/2007-012
Grunddaten
- Betreff:
-
Stellungnahme zum Antrag der Anlieger aus der Dorfstraße 8 bis 12 in Neu Viecheln auf Zustimmung zur Umwandlung ihrer Straße in einen verkehrsberuhigten Bereich
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Roswitha Hoppe
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bau, Verkehr, Gemeindeentwicklung und Umwelt Hohen Viecheln
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Vorberatung
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27.09.2007
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Erledigt
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Gemeindevertretung Hohen Viecheln
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Entscheidung
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15.10.2007
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Von der
Anliegergemeinschaft aus Neu Viecheln aus der Dorfstraße 8 bis 12 wurde ein
Antrag gestellt, zum Schutz der Kinder in ihrer Straße das Verkehrszeichen
325/326 aufzustellen, das die Straße zum verkehrsberuhigten Bereich erklärt.
Zur Begründung führen sie an, dass in ihrer Straße im September und Oktober
weitere Familien mit Kindern ziehen und sie aus Sorge um diese Kinder einen
verkehrsberuhigten Bereich haben möchten. Außerdem führen sie an, dass es vor
kurzer Zeit zu einer heiklen Situation zwischen einem spielenden Kind auf der
Straße und einem Lieferfahrzeug gekommen sei.
Für
die verkehrsrechtliche Anordnung der Verkehrszeichen 325 und 326 ist der
Landrat als untere Straßenverkehrsbehörde zuständig.
Gemäß
§ 45 Abs. 1b der StVO treffen die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen
Anordnungen im Einvernehmen mit der Gemeinde, da die Ausweisung eines
verkehrsberuhigten Bereiches der Unterstützung einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung dient.
Entsprechend
der Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 325 und 326 sind bauliche Voraussetzungen
erforderlich, da mit der Beschilderung des verkehrsberuhigten Bereiches neben
der angestrebten Erhöhung der Verkehrssicherheit insbesondere die Verbesserung
des Wohnumfeldes durch Gestaltung des Straßenraumes erreicht werden soll. Die
mit Zeichen 325 erfassten Straßen müssen durch ihre Gestaltung den Eindruck
vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine
untergeordnete Bedeutung hat. Der Ausbau der Straße muss sich deutlich von den
angrenzenden Straßen unterscheiden. Im Einzelfall kann es zweckmäßig sein
Flächen für Fußgänger zu reservieren und in geeigneter Weise vom befahrbaren
Teil abzugrenzen. Der Parkraumbedarf sollte dabei ebenfalls in angemessener
Weise berücksichtigt werden.
Das
Gesamtbild und die gesamte Gestaltung
der Straße müssen dem Kraftfahrer das Bewusstsein vermitteln, dass er sich mit
seinem Fahrzeug im verkehrsberuhigten Bereich befindet.
Eine
Beschilderung mit Zeichen 325 bedeutet nicht, dass dann zukünftig keine
Fahrzeuge mehr fahren dürfen. Die Straße muss das Befahren für alle zu
erwartenden Fahrzeugarten gestatten. Dazu gehören auch Baufahrzeuge,
Lieferfahrzeuge und Ver- und Entsorgungsfahrzeuge.
In
dem Bereich gilt, dass Fußgänger die Straße in ihrer ganzen Breite nutzen
dürfen, den Fahrzeugverkehr aber nicht unnötig behindern dürfen.
Die
Fahrzeuge, zu denen auch Radfahrer gehören, dürfen die Fußgänger weder
gefährden noch behindern, sie müssen Schrittgeschwindigkeit einhalten.
Kinderspiele sind überall erlaubt. Das Parken ist außerhalb der
gekennzeichneten Flächen unzulässig.
Laut
Verwaltungsvorschrift kommen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit neben der
Errichtung der verkehrsberuhigten Zonen andere Maßnahmen in Frage, wie
Geschwindigkeitsbegrenzungen, Errichtung von Einbahnstraßen und von Sackgassen.
Die
genannte Dorfstraße ist eine Sackgasse als reine Anliegerstraße. Sie hat eine
Länge von 86m mit sich anschließender Wendeschleife. Die Straßendecke ist aus
unbefestigten Betonrecycling.
Die
genannten örtlichen Gegebenheiten lassen auf eine Straße schließen, in der nur
wenig Verkehr stattfindet, der bereits durch die baulichen Gegebenheiten und in
ihrer Funktion als Sackgasse zum langsamen fahren zwingt.
Erforderlich
ist die verkehrsrechtliche Anordnung eines Sackgassenschildes.
Die
Auswertung des Einwohnermelderegisters ergab, dass in dem Bereich
melderechtlich keine Kinder wohnen, es einen Jugendlichen gibt und dort
insgesamt 7 Personen mit Hauptwohnsitz
und 1 Person mit Nebenwohnsitz gemeldet sind.
Der
Sicherheit von Kindern, von denen z. Zt. melderechtlich dort keine wohnen, wird
durch den § 1 der StVO Rechnung getragen, nach der die Teilnahme am
Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme erfordert.
Zusätzlich unterliegen die Eltern ihren Kindern gegenüber der Aufsichtspflicht.
Eine
Auswertung des Unfallgeschehens bei der Polizei in den letzten 5 Jahre ergab,
dass in dem Bereich bis zum heutigen Tage keine Unfälle verzeichnet wurden.
