Beschlussvorlage - VO/GV08/2009-413
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag auf Einschulung an einer örtlich nicht zuständigen Grundschule
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Ordnung und Soziales
- Bearbeiter:
- Nadine Fust
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur und Sport, Soziales Bad Kleinen
|
Vorberatung
|
|
|
14.10.2009
| |||
●
Erledigt
|
|
Gemeindevertretung Bad Kleinen
|
Entscheidung
|
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die
Familie Wutke aus Bad Kleinen beantragt, dass die Tochter Antonia geb. am 08.03.2004
in
die Grundschule der Gemeinde Bobitz eingeschult wird. Die Einschulung wird im
Schuljahr
2010/2011
stattfinden. Als Grund dafür geben die Eltern an, dass der Vater im
Schichtsystem arbeitet und die Arbeitszeiten der Mutter auch so gelegt sind,
dass sie keinen Abend vor 20.00 Uhr zu Hause ist. Die Spätschichten des Vaters
sind so gestaltet, dass er erst gegen 23.30 Uhr zu Hause ist. Antonia besucht
zurzeit die Kindertagesstätte in Bobitz. Das Abholen aus der Einrichtung
übernehmen derzeit die Großeltern von Antonia. Auch jetzt ist die Familie auf
die Hilfe der Großeltern angewiesen, bei denen Antonia einige Male in der Woche
übernachtet und versorgt wird, damit die Eltern ihren Berufen nachgehen können.
Auch für den Fall eines Schulbesuches in Bobitz ist diese Regelung mit den
Großeltern vorgesehen.
In
Bobitz ist dem Mädchen das soziale Umfeld bekannt. Weiterhin führen die Eltern
an, dass nach der Hortbetreuung ab 17.00 Uhr bei einer Beschulung in Bad
Kleinen nicht täglich eine Aufsichtsperson für Antonia in Bad Kleinen vor Ort wäre
und Antonia allein zu Hause wäre.
Der
§ 46 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Februar 2006
regelt
die örtliche Zuständigkeit einer Schule. Für die Kinder der Gemeinde Bad
Kleinen ist
das die
Regionale Schule mit Grundschule in Bad Kleinen. Gemäß § 46 Absatz 3 des
Schulgesetzes
M/V ist mit Genehmigung des zuständigen Schulträgers eine Beschulung an einer
anderen Schule unter anderem dann möglich, wenn besondere soziale Umstände
vorliegen. Als besondere soziale Umstände sehen die Eltern die oben
aufgeführten Gründe.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
532,8 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
21,8 kB
|
