Beschlussvorlage - VO/GV09/2009-255
Grunddaten
- Betreff:
-
Abwägungs- und Satzungsbeschluss über den Bebauungsplanes Nr. 9 "Photovoltaik – Anlage Bobitz"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Kathrin Gronow
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt Bobitz
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Vorberatung
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20.10.2009
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Erledigt
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Gemeindevertretung Bobitz
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Entscheidung
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02.11.2009
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Beschlussvorschlag
- Während der
öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes wurden von den
Bürgern keine Anregungen
vorgebracht. Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange und Nachbargemeinden hat die Gemeindevertretung
geprüft:
Es ergeben sich:
-
zu berücksichtigende Stellungnahmen
-
teilweise zu berücksichtigende Stellungnahmen
-
nicht zu berücksichtigende
Stellungnahmen
Das
Ergebnis der Prüfung im Einzelnen wird als Anlage zum Beschluss genommen.
- Der
Bürgermeister wird beauftragt, den Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange, das Ergebnis mitzuteilen.
- Aufgrund des §
10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004, BGBI. I S. 2414 und der Verordnung über die bauliche Nutzung
der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) vom 23. Jan. 1990 (BGBI. I
S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Investitionserleichterungs-
und Wohnbaulandgesetz vom 22. April 1993 ( BGBI. I S. 446 ) sowie der
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des
Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 – PlanzV 90) vom 18. Dez.
1990 (BGBI. I S. 58) beschließt die Gemeindevertretung den Bebauungsplan
Nr. 9 „ Photovoltaik – Anlage Bobitz „ für das Gebiet: Gemeinde /
Gemarkung Bobitz, Flur 1, Flurstück- Nr. 82/48 und Teilfläche aus
Flurstück. Nr. 82/88, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem
Text (Teil B), als Satzung.
- Die Begründung
einschließlich des Umweltberichtes wird gebilligt.
- Der
Bürgermeister wird beauftragt, den Bebauungsplan zur Genehmigung
vorzulegen und die Erteilung der Genehmigung alsdann ortsüblich bekannt
zumachen; dabei ist auch anzugeben, wo der Plan mit Begründung während der
Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden
kann.
