Beschlussvorlage - VO/GV08/2007-055

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Bad Kleinen stimmt dem Antrag auf Beschulung an einer örtlich nicht zuständigen Grundschule für das Kind Ronja Fasch zu.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Frau Rilana Fasch hat für ihre Tochter, Ronja Fasch, den Antrag auf Einschulung in eine örtlich nicht zuständigen Grundschule für das Schuljahr 2008/2009 gestellt.

Ronja besucht seit 2003 den Kindergarten in der Gemeinde Lübow. Sie kennt die Kinder in ihrem Alter aus ihrer dortigen Kindergartengruppe. Die Arbeitsplätze der Eltern befinden sich in Wismar und in Lübeck. Die Mutter bezeichnet es als großen Umweg, das Kind mit dem Auto nach Bad Kleinen in die Schule zu bringen. Mit dem Schulbus möchte sie ihre Tochter nicht fahren lassen, da der Weg zur Bushaltestelle für ihr Kind unzumutbar ist. Die Straße ist unzureichend beleuchtet. Der Gefahr des Verkehrs auf der Straße möchte Frau Fasch ihre Tochter nicht aussetzen.

Aus diesen Gründen beantragt sie die Einschulung ihrer Tochter in die Grundschule nach Lübow.

 

§ 46 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41) regelt die örtliche Zuständigkeit einer Schule. Der Landkreis hat in einer Satzung die jeweiligen Schuleinzugsbereiche festgelegt. Damit gehören unter anderem auch die Ortschaften der Gemeinde Hohen Viecheln in den Schuleinzugsbereich der Regionalen Schule mit Grundschule Bad Kleinen. Aus dem Ort Moltow besuchen 8 Kinder die Schule in Bad Kleinen. Momentan sind Schüler der zweiten Klasse die jüngsten Kinder.

Im Absatz 3 des § 46 SchulG M-V werden wichtige Ausnahmesituationen für die Genehmigung der Beschulung an einer örtlich nicht zuständigen Schule geregelt, in denen der zuständige Schulträger, hier die Gemeinde Bad Kleinen, solchen Anträgen zustimmen kann.

Hierzu ist entsprechend des Gesetzeskommentars das Vorliegen einer individuellen Ausnahmesituation, eines Härtefalles erforderlich. Allgemein auftretende Verhältnisse und Schwierigkeiten, die eine größere Zahl von schulpflichtigen Kindern und ihre Eltern betreffen, können für sich allein noch nicht den Besuch einer anderen als der Pflichtschule rechtfertigen.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Es hat hier keine finanziellen Auswirkungen, da die Familie Einwohner der Gemeinde Hohen Viecheln sind.

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