Beschlussvorlage - VO/GV08/2010-513
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 Bad Kleinen, Mischgebiet "Ortszentrum" (Bahnhofsvorplatz) im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Kathrin Gronow
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bau-, Verkehrsangelegenheiten und Umwelt Bad Kleinen
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Vorberatung
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20.01.2010
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Erledigt
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Gemeindevertretung Bad Kleinen
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Entscheidung
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03.02.2010
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
- Die
Gemeindevertretung beschließt, den rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 4
Bad Kleinen, Mischgebiet „Ortszentrum“ (Bahnhofsvorplatz) wie folgt zu ändern:
-
die Festsetzung des Baugebietes 1 als
Fläche für den Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen: Nutzung für öffentliche
Verwaltungen und sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen wird
gestrichen
- Der Beschluss
ist ortsüblich bekannt zu machen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Der
B-Plan Nr. 4 ist seit der Bekanntmachung im Jahr 2000 rechtskräftig. Um die
vorhandenen Bau- und Nutzungsstrukturen zu erhalten und bedarfsgerecht weiter
entwickeln zu können, wurde das Plangebiet in 4 Baugebiete gegliedert.
Die
1. Änderung betrifft den westlich gelegenen Baubereich 1 mit dem ehemaligen
Amtsgebäude, dem durch soziale und kulturelle Einrichtungen genutzten Gebäude
östlich hiervon und einer Entwicklungsfläche südlich des ehemaligen Amtes. Der
Baubereich wurde als Fläche für den Gemeinbedarf mit entsprechender
Zweckbestimmung festgesetzt. Die Zweckbestimmung der Gebäude und Bauflächen ist
durch Änderung der Nutzungsstrukturen gegenstandslos geworden. Auf Entscheid
des Innenministers wurde der Amtssitz nach Dorf Mecklenburg verlagert, somit
braucht auch keine Baufläche mehr für eine Erweiterung der Verwaltungseinrichtung
vorgehalten werden. Die kulturelle und soziale Nutzung des Gebäudes an der
Gallentiner Chaussee wurde ebenfalls aufgegeben (Bibliothek, Seniorenclub, ASB).
Um
eine Nutzungsänderung der Bestandsbebauung und Bauflächen zu ermöglichen, soll die
Festsetzung des Baubereiches 1 als Fläche für den Gemeinbedarf mit
ausgewiesener Zweckbestimmung gestrichen werden.
