Beschlussvorlage - VO/GV08/2007-055
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag auf Einschulung an einer örtlich nicht zuständigen Grundschule
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Sozialamt
- Bearbeiter:
- Marion Stasiak
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur und Sport, Soziales Bad Kleinen
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Vorberatung
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17.10.2007
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Erledigt
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Finanzausschuss Bad Kleinen
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Vorberatung
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06.11.2007
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Erledigt
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Hauptausschuss Bad Kleinen
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Vorberatung
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Erledigt
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Gemeindevertretung Bad Kleinen
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Entscheidung
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21.11.2007
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Frau
Rilana Fasch hat für ihre Tochter, Ronja Fasch, den Antrag auf Einschulung in
eine örtlich nicht zuständigen Grundschule für das Schuljahr 2008/2009 gestellt.
Ronja
besucht seit 2003 den Kindergarten in der Gemeinde Lübow. Sie kennt die Kinder
in ihrem Alter aus ihrer dortigen Kindergartengruppe. Die Arbeitsplätze der
Eltern befinden sich in Wismar und in Lübeck. Die Mutter bezeichnet es als
großen Umweg, das Kind mit dem Auto nach Bad Kleinen in die Schule zu bringen. Mit
dem Schulbus möchte sie ihre Tochter nicht fahren lassen, da der Weg zur
Bushaltestelle für ihr Kind unzumutbar ist. Die Straße ist unzureichend
beleuchtet. Der Gefahr des Verkehrs auf der Straße möchte Frau Fasch ihre
Tochter nicht aussetzen.
Aus diesen
Gründen beantragt sie die Einschulung ihrer Tochter in die Grundschule nach
Lübow.
§ 46 des
Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Februar 2006 (GVOBl.
M-V S. 41) regelt die örtliche Zuständigkeit einer Schule. Der Landkreis hat in
einer Satzung die jeweiligen Schuleinzugsbereiche festgelegt. Damit gehören
unter anderem auch die Ortschaften der Gemeinde Hohen Viecheln in den
Schuleinzugsbereich der Regionalen Schule mit Grundschule Bad Kleinen. Aus dem
Ort Moltow besuchen 8 Kinder die Schule in Bad Kleinen. Momentan sind Schüler
der zweiten Klasse die jüngsten Kinder.
Im Absatz
3 des § 46 SchulG M-V werden wichtige Ausnahmesituationen für die Genehmigung
der Beschulung an einer örtlich nicht zuständigen Schule geregelt, in denen der
zuständige Schulträger, hier die Gemeinde Bad Kleinen, solchen Anträgen
zustimmen kann.
Hierzu
ist entsprechend des Gesetzeskommentars das Vorliegen einer individuellen
Ausnahmesituation, eines Härtefalles erforderlich. Allgemein auftretende
Verhältnisse und Schwierigkeiten, die eine größere Zahl von schulpflichtigen
Kindern und ihre Eltern betreffen, können für sich allein noch nicht den Besuch
einer anderen als der Pflichtschule rechtfertigen.
