Beschlussvorlage - VO/GV04/2007-018

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Für den Bereich der Teilfläche des Flurstückes- Nr. 173/5 und Flurstück- Nr. 173/8, Flur 1  

    Gemarkung Metelsdorf, am Ende des Metelsdorfer Weges soll eine Ergänzungssatzung aufgestellt

    werden. Es werden folgende Planungsziele angestrebt :

    -  Schaffung der planungs- und bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen zur Bebauung des  

       Grundstückes mit einem Einfamilienhaus und somit zur städtebaulichen Abrundung der

       vorhandenen Wohnbebauung entlang des Metelsdorfer Weges

2. Die erforderlichen Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Natur- und

    Landschaftsschutzes sind zu ermitteln und im Plan festzusetzen. Die vorhandene und geplante

    bauliche Nutzung des Grundstückes entspricht der Nutzungsart eines “ Allgemeinen Wohngebietes

    - WA “ nach § 4 BauNVO.

3. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zumachen.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Planaufstellung liegt ein Antrag von Frank und Gerlinde Boyko aus Karow zugrunde.

Die Antragsteller beabsichtigen, für das Grundstück, Teilfläche aus Flurstück- Nr. 173/5 und Flurstück- Nr. 173/8 der Flur 1 Gemarkung Metelsdorf, Baurecht zur Errichtung eines Einfamilienhauses zu erlangen.

Da das Grundstück unmittelbar am Siedlungsrand des OT Karow der Gemeinde Dorf Mecklenburg liegt, besteht hier ein städtebaulicher Zusammenhang.

Die ortsüblichen, erschließungstechnischen Voraussetzungen für eine Bebauung des Grundstückes sind gegeben. 

Im Ergebnis einer planungsrechtlichen Vorprüfung durch die zuständige Genehmigungsbehörde wurde festgestellt, dass die Möglichkeit zur Schaffung von Baurecht besteht. Hierzu ist gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch ( BauGB ) eine Ergänzungssatzung aufzustellen, die das betreffende Grundstück in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezieht.

Im Flächennutzungsplan der Nachbargemeinde Dorf Mecklenburg ist die vorhandene Wohnbebauung des Ortsteiles Karow, beidseitig des Metelsdorfer Weges als Wohnbaufläche dargestellt.

Die Antragsteller haben sich bereit erklärt, alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Überplanung entstehen, zu übernehmen

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