Beschlussvorlage - VO/GV01/2010-331
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss über die Höchstanzahl der Schüler an der Grundschule in Dorf Mecklenburg laut Schulgesetz und der
Schulkapazitätenverordnung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Ordnung und Soziales
- Bearbeiter:
- Nadine Fust
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur, Sport und Soziales Dorf Mecklenburg
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Vorberatung
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12.08.2010
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Erledigt
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Gemeindevertretung Dorf Mecklenburg
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Vorberatung
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15.09.2010
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit
dem Inkrafttreten des geänderten Schulgesetzes vom 16.02.2009 wird im SchulG
M-V
im §
45 Absatz 2 geregelt, dass Aufnahmekapazitäten für jede Schule fest zu legen
sind. Die Aufnahmekapazität ist so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der
verfügbaren Mittel unter Beachtung der personellen, sächlichen und
fachspezifischen Gegebenheiten die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule
noch gesichert ist.
Der
Träger der Schule legt, gemäß § 45 Absatz 3 Satz 1 SchulG MV im Einvernehmen mit dem Träger der
Schulentwicklungsplanung Aufnahmekapazitäten fest. Hier wird mit Schreiben vom
Schulverwaltungsamt eine Einvernehmensherstellung des Landkreises
Nordwestmecklenburg
bis zum 30.9.2010 angefordert.
Für
die Ermittlung war es erforderlich, einen Raumplan der Schule und die Nutzung
der Klassenräume bzw. die Räume der Lerngruppen mit den jeweiligen Klassen bzw.
Anzahl der Schüler, zu erstellen. Laut § 3 Absatz 3 der
Schulkapazitätenverordnung M-V wird pro Schüler von einem benötigten Platz von 1,9 qm ausgegangen. Für
jeden einzelnen Unterrichtsraum ist auszuweisen, wie viele Schüler dort im Raum unterrichtet werden können. Eine
Änderung des Faktors ist möglich, wenn in feststehenden Klassen die Raumgröße
nicht ausreicht und Schüler dadurch die Klasse wechseln müssten. Der Absatz 2 schreibt vor, dass für jede
Klasse bzw. Lerngruppe ein geeigneter Unterrichtsraum vorhanden sein muss.
Fachspezifische Räume wie z.B.
Werkenraum können unberücksichtigt bleiben.
Gemäß
§ 45 Absatz 4 SchulG MV besteht kein Aufnahmeanspruch für Schülerinnen und
Schüler in eine bestimmte Schule.
Mit
dem Erreichen der Kapazitätsgrenze können keine weiteren Schüler aufgenommen
werden. Für den primären Bereich der Klassen 1 bis 4 besteht keine freie
Schulwahl. Bei Anträgen auf Beschulung in einer örtlich nicht zuständigen
Schule erfolgt weiterhin die Prüfung, ob Kriterien nach § 46 Absatz 1 bis 3
SchulG MV erfüllt werden. Neu dabei ist, dass sich an der Zahl der festgelegten
Aufnahmekapazität des jeweiligen Schulträgers zu orientieren ist. Sollte es bei
der Anmeldung der Schüler bei den Eingangsklassen zu einer Überschreitung der
Schülerzahl kommen, so kann die zuständige Schulbehörde unbeschadet einer
Regelung nach § 46 Absatz 2 im Einvernehmen mit den Schulträgern
schulpflichtige Schüler einer anderen Schule mit entsprechendem Bildungsgang
zuweisen, wenn diese Schule in zumutbarer Entfernung vom Ort des gewöhnlichen
Aufenthalts des Schülers liegt.
Im
Verlauf des Schuljahres kann es durchaus zu Veränderungen der Schülerzahl in
einzelnen Klassen durch Umzug, freiwilligen Rücktritt oder Ordnungsmaßnahmen
kommen.
Ordnungsmaßnahmen
kommen nur im Sekundarbereich zur Anwendung. Gemäß § 3 Absatz 5 Satz 2
Schulkapazitätenverordnung M-V, bedarf es keine Veränderungen der
Aufnahmekapazität im gleichen Schuljahr. Laut § 2 Absatz 2
Schulkapazitätenverordnung M-V muss das Verfahren zur Änderung der
Aufnahmekapazität einer Schule für das jeweils folgende Schuljahr bis zum
letzten Arbeitstag des Monats Februar abgeschlossen sein. Ist die
Aufnahmekapazität bis zu diesem Zeitpunkt nicht neu bestimmt, gilt die zuletzt
festgelegte Aufnahmekapazität fort.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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19,5 kB
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