Beschlussvorlage - VO/GV01/2010-332

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde Dorf Mecklenburg als Träger der Verbundenen Regionalen Schule mit Gymnasium, beschließt die Aufnahmekapazität gemäß § 45 SchulG M-V i.V.m. der Schulkapazitätenverordnung M-V. Als Aufnahmekapazität werden 631 Schüler festgelegt.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit dem Inkrafttreten des geänderten Schulgesetzes vom 16.02.2009 wird im SchulG M-V

im § 45 Absatz 2 geregelt, dass Aufnahmekapazitäten für jede Schule fest zu legen sind. Die Aufnahmekapazität ist so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren Mittel unter Beachtung der personellen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule noch gesichert ist.

 

Der Träger der Schule legt, gemäß § 45 Absatz 3 Satz 1 SchulG MV  im Einvernehmen mit dem Träger der Schulentwicklungsplanung Aufnahmekapazitäten fest. Hier wird mit Schreiben vom Schulverwaltungsamt eine Einvernehmensherstellung des Landkreises

Nordwestmecklenburg bis zum 30.9.2010 angefordert.

 

Für die Ermittlung war es erforderlich, einen Raumplan der Schule und die Nutzung der Klassenräume bzw. die Räume der Lerngruppen mit den jeweiligen Klassen bzw. Anzahl der Schüler, zu erstellen. Laut § 3 Absatz 3 der Schulkapazitätenverordnung M-V wird pro Schüler von einem  benötigten Platz von 1,9 qm ausgegangen. Für jeden einzelnen Unterrichtsraum ist auszuweisen, wie viele Schüler dort im  Raum unterrichtet werden können. Eine Änderung des Faktors ist möglich, wenn in feststehenden Klassen die Raumgröße nicht ausreicht und Schüler dadurch die Klasse wechseln müssten.  Der Absatz 2 schreibt vor, dass für jede Klasse bzw. Lerngruppe ein geeigneter Unterrichtsraum vorhanden sein muss. Fachspezifische  Räume wie z.B. Bio-, Physik-, Chemie-, Werkenraum können unberücksichtigt bleiben.

 

Gemäß § 45 Absatz 4 SchulG MV besteht kein Aufnahmeanspruch für Schülerinnen und Schüler in eine bestimmte Schule.

 

Mit dem Erreichen der Kapazitätsgrenze können keine weiteren Schüler aufgenommen werden. Für den primären Bereich der Klassen 1 bis 4 besteht keine freie Schulwahl. Bei Anträgen auf Beschulung in einer örtlich nicht zuständigen Schule erfolgt weiterhin die Prüfung, ob Kriterien nach § 46 Absatz 1 bis 3 SchulG MV erfüllt werden. Neu dabei ist, dass sich an der Zahl der festgelegten Aufnahmekapazität des jeweiligen Schulträgers zu orientieren ist. Sollte es bei der Anmeldung der Schüler bei den Eingangsklassen zu einer Überschreitung der Schülerzahl kommen, so kann die zuständige Schulbehörde unbeschadet einer Regelung nach § 46 Absatz 2 im Einvernehmen mit den Schulträgern schulpflichtige Schüler einer anderen Schule mit entsprechendem Bildungsgang zuweisen, wenn diese Schule in zumutbarer Entfernung vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Schülers liegt.

 

Im Verlauf des Schuljahres kann es durchaus zu Veränderungen der Schülerzahl in einzelnen Klassen durch Umzug, freiwilligen Rücktritt oder Ordnungsmaßnahmen kommen. Gemäß § 3 Absatz 5 Satz 2 Schulkapazitätenverordnung M-V, bedarf es keine Veränderungen der Aufnahmekapazität im gleichen Schuljahr. Laut § 2 Absatz 2 Schulkapazitätenverordnung M-V muss das Verfahren zur Änderung der Aufnahmekapazität einer Schule für das jeweils folgende Schuljahr bis zum letzten Arbeitstag des Monats Februar abgeschlossen sein. Ist die Aufnahmekapazität bis zu diesem Zeitpunkt nicht neu bestimmt, gilt die zuletzt festgelegte Aufnahmekapazität fort.

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde.

 

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Anlagen

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