Beschlussvorlage - VO/GV10/2007-037

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

 

Auf der Grundlage des § 15 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003 GVOBl M-V Seite 458, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 GVOBl M-V Seite 194 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes, beschließt die Gemeindevertretung, die

Übertragung der Aufgaben des Gemeindewahlleiters für alle Kommunalwahlarten (Kreis- und Gemeindewahlen) auf den Amtsvorsteher und sogleich die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses insgesamt auf einen von der Gemeindewahlbehörde zu berufenden Wahlausschusses.

Die Übertragung gilt unbefristet bis zu ihrem Widerruf. Der Widerruf muss spätestens 120 Tage vor der Wahl gegenüber dem Amt erklärt werden.

 

 

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeindevertretung hat die Möglichkeit, die Aufgaben des Gemeindewahlleiters, sprich ihres Bürgermeisters und des Gemeindewahlausschusses zur Erleichterung ihrer Tätigkeit, auf das Amt, in diesem Fall den Amtsvorsteher, zu übertragen.

Sie braucht in diesem Fall keinen eigenen Wahlleiter und keinen eigenen Wahlausschuss, da die Aufgaben für alle amtsangehörigen Gemeinden dann durch den Amtsvorsteher wahrgenommen werden.

Dieses hat insbesondere den Vorteil, da gemäß § 12 des Kommunalwahlgesetzes Funktionen des Gemeindewahlleiters bzw. Mitglied eines Wahlorgans nicht ausüben dürfen, welche selbst Wahlbewerber, Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson sind.

Die Übertragung für die Kommunalwahl (Gemeindewahl) wurde bereits 2003 durch Beschluss der Gemeindevertretung getätigt und wird nun auch auf alle Kommunalwahlarten erweitert (z. B. Landratswahl).

 

 

Loading...