Beschlussvorlage - VO/GV09/2007-035

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Bobitz beschließt aufgrund des § 61 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern, die Feststellung der Jahresrechnung 2006, die Genehmigung der Haushaltsüberschreitungen und die Entlastung des Bürgermeisters.

 

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeindevertretung hat gemäß § 61 Abs. 3 der Kommunalverfassung M-V, über die Jahresrechnung spätestens am 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres zu beschließen; zugleich entscheidet sie über die Entlastung.

Im Rahmen der örtlichen Prüfung, wurde die Jahresrechnung 2006 der Gemeinde Bobitz, durch den Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen am 05.11.2007 geprüft.

Im Ergebnis der Prüfung, wird der Gemeindevertretung Bobitz, die Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2006 empfohlen.

 

Loading...