Beschlussvorlage - VO/GV09/2007-048
Grunddaten
- Betreff:
-
Genehmigung der Eilentscheidung des Haupt-und Finanzausschusses zur Übertragung der Aufgaben des Gemeindewahlleiters auf den Amtsvorsteher und die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses insgesamt auf einen von der Gemeindewahlbehörde zu berufenden Wahlausschuss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Hauptamt
- Bearbeiter:
- Inge Hein
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Bobitz
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Entscheidung
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17.12.2007
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Beschlussvorschlag
Auf der Grundlage des § 15 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003 GVOBl M-V Seite 458, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 GVOBl M-V Seite 194 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes, beschließt die Gemeindevertretung, die Eilentscheidung des Haupt- und Finanzausschusses zur
Übertragung der Aufgaben des Gemeindewahlleiters für alle Kommunalwahlarten (Kreis- und Gemeindewahlen) auf den Amtsvorsteher und sogleich die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses insgesamt auf einen von der Gemeindewahlbehörde zu berufenden Wahlausschusses zu genehmigen.
Die Übertragung gilt unbefristet bis zu ihrem Widerruf. Der Widerruf muss spätestens 120 Tage vor der Wahl gegenüber dem Amt erklärt werden.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die
Gemeindevertretung hat die Möglichkeit, die Aufgaben des Gemeindewahlleiters,
sprich ihres Bürgermeisters und des Gemeindewahlausschusses zur Erleichterung
ihrer Tätigkeit, auf das Amt, in diesem Fall den Amtsvorsteher, zu übertragen.
Sie braucht in diesem
Fall keinen eigenen Wahlleiter und keinen eigenen Wahlausschuss, da die
Aufgaben für alle amtsangehörigen Gemeinden dann durch den Amtsvorsteher
wahrgenommen werden.
Dieses hat
insbesondere den Vorteil, da gemäß § 12 des Kommunalwahlgesetzes Funktionen des
Gemeindewahlleiters bzw. Mitglied eines Wahlorgans nicht ausüben dürfen, welche
selbst Wahlbewerber, Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson
sind.
Die Übertragung für
die Kommunalwahl (Gemeindewahl) wurde bereits 2003 durch Beschluss der
Gemeindevertretung getätigt und wird nun auch auf alle Kommunalwahlarten
erweitert (z. B. Landratswahl).
