Beschlussvorlage - VO/GV09/2008-056
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Antrag auf Beschulung an einerörtlich nicht zuständigen Grundschule
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Sozialamt
- Bearbeiter:
- Marion Stasiak
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss Bobitz
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Vorberatung
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Erledigt
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Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur, Sport und Soziales
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Vorberatung
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29.01.2008
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Erledigt
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Gemeindevertretung Bobitz
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Entscheidung
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11.02.2008
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Frau
Simone Krüger aus Scharfstorf stellt den Antrag für ihre Tochter, Nele Krüger,
zur Beschulung an der Grundschule in Dorf Mecklenburg. Sie begründet diesen
Antrag damit, dass Nele schon immer den Kindergarten in Dorf Mecklenburg
besucht. Der Sohn der Familie geht auch in Dorf Mecklenburg zur Schule. Somit
müsste Frau Krüger die Kinder nicht unterschiedlich nach Bobitz und Dorf
Mecklenburg zur Schule fahren. Frau Krüger gibt an, dass durch Krankheit
ihrerseits dann auch mal Angehörige die Kinder holen müssten.
§ 46 des
Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Februar 2006 ( GVOBl.
M-V S. 41) regelt die örtliche Zuständigkeit einer Schule. Der Landkreis hat in
einer Satzung die jeweiligen Schuleinzugsbereiche festgelegt. Damit gehört
Scharftorf in den Schuleinzugsbereich der Grundschule Bobitz. Aus dem Ort
Scharfstorf besuchen drei Kinder die Grundschule in Bobitz.
Im Abs. 3
des § 46 SchulG M-V werden wichtige Ausnahmesituationen für die Genehmigung der
Beschulung an einer örtlich nicht zuständigen Schule geregelt, in denen der
zuständige Schulträger, hier die Gemeinde Bobitz, solchen Anträgen zustimmen
kann.
Hierzu
ist entsprechend des Gesetzeskommentars das Vorliegen einer individuellen
Ausnahmesituation, eines Härtefalles erforderlich. Allgemein auftretende
Verhältnisse und Schwierigkeiten, die eine größere Zahl von schulpflichtigen
Kindern und ihre Eltern betreffen, können für sich allein noch nicht den Besuch
einer anderen als der Pflichtschule rechtfertigen.
