Beschlussvorlage - VO/GV09/2008-058
Grunddaten
- Betreff:
-
3. Antrag auf Beschulung an einer örtlich nicht zuständigen Grundschule
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Sozialamt
- Bearbeiter:
- Marion Stasiak
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss Bobitz
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Vorberatung
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28.01.2008
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Erledigt
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Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur, Sport und Soziales
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Vorberatung
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29.01.2008
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Erledigt
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Gemeindevertretung Bobitz
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Entscheidung
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11.02.2008
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die
Familie Michel aus Groß Krankow hat für ihre Tochter, Elisa Michel, den Antrag
gestellt, das Kind in die Grundschule in Grevesmühlen einschulen zu dürfen.
Elisa
besucht seit September 2004 den integrativen Kindergarten in Grevesmühlen. Die
Eltern möchten, dass die Tochter mit den Kindern beschult wird, mit denen es auch die Kindergartenzeit
verbracht hat. Des weiteren geben die Eltern die Arbeitbedingungen als
Begründung an. Arbeitsbescheinigungen sind nicht vorhanden. Die Eltern geben im
Antrag an, dass die Mutter mit 30 Std./ Woche im Schichtdienst im Wonnemar
arbeitet und der Vater mit 40 Std./ Woche in der Geschäftsführung der
„Perspektive“ Wismar gGmbH tätig ist.
Aus Groß
Krankow gehen zur Zeit 4 Kinder in Bobitz in die Grundschule.
Im § 46
Abs. 3 des Schulgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Februar 2006
(GVOBl. M-V S. 41) werden wichtige Ausnahmesituationen für die Genehmigung der
Beschulung an einer örtlich nicht zuständigen Schule geregelt. Hier ist das
Vorliegen einer individuellen Ausnahmesituation erforderlich. Allgemein
auftretende Verhältnisse und Schwierigkeiten, die eine größere Zahl von
schulpflichtigen Kindern und ihre Eltern betreffen, können für sich allein noch
nicht den Besuch einer anderen als der Pflichtschule rechtfertigen.
