Beschlussvorlage - VO/GV01/2010-379

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde Dorf Mecklenburg beschließt ihren Beitritt in die Sparte „Regenwasser“ beim Zweckverband Wismar mit Sitz in 23972 Lübow.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Aufgrund der Doppikeinführung durch die Gemeinde Dorf Mecklenburg wurden eine Bewertung und Erfassung des Regenwassersystems vorgenommen. Buchungstechnisch steht ein Vermögen von ca. 1.660.000,-€ und einer Abschreibung in Höhe von 48.800,-€ im Haushalt der Gemeinde. Um diese Anlage ordnungsgemäß zu betreiben, bedarf es eines hohen Aufwandes an Personal und Kosten. Da nur einzelne Nutzer an das Regenwassersystem angeschlossen sind, ist die Gemeinde verpflichtet, diese Kosten, die dadurch entstehen auf die Nutzer umzulegen. Das bedeutet, dass die Gemeinde Dorf Mecklenburg eine eigene Regenwassersatzung erarbeiten und beschließen muss. Für die Organisation der Verwaltung bedeutet dieses zusätzliche finanzielle Aufwendungen für die Gemeinde.

Der Zweckverband Wismar ist  unter anderem auch wegen der Bewirtschaftung der Regenwassersysteme in den Gemeinden gebildet worden.

Die im Zuge der Doppikeinführung erstellte Analyse des Regenwassersystems der amtsangehörigen Gemeinden könnte dem Zweckverband übergeben werden und würde die Arbeitsgrundlage darstellen.

Da der Ausbau- und Sanierungsstand der Regenwasserleitungen in den einzelnen Gemeinden sehr unterschiedlich ist,  ist angedacht für jede Gemeinde ein eigenes Abrechnungsgebiet zu bilden und so die Kosten verursachergerecht umzulegen.

Ein Anschluss- und Benutzerzwang wie bei der Abwasserentsorgung gibt es bei Regenwasser nicht, wobei jeder einzelne Bürger den Nachweis erbringen muss, dass sein Grundstück für eine Versickerung des anfallenden Regenwassers geeignet ist. Der Nachweis wird jedoch erst dann notwendig, wenn die Untere Wasserbehörde diesen verlangt. In diesem Falle ist jedoch auch die Gemeinde zur Schaffung eines Regenwasser-systems gezwungen.

Da erscheint es als sinnvoll den jetzt vorhandenen Zweckverband die Regenwasser-versorgungspflicht zu übertragen.

 

Nach § 22(3) Nr. 13 der KV M-V beschließt grundsätzlich die Gemeindevertretung über ihre Mitgliedschaft in kommunalen Verbänden und in Zweckverbänden (hier Spartenzugehörigkeit).

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Anlagen

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