Beschlussvorlage - VO/GV08/2008-102

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Bad Kleinen stimmt dem Antrag auf Beschulung an einer örtlich nicht zuständigen Grundschule für das Kind Ronja Fasch zu. Der ablehnende Bescheid vom 15. 01. 2008 wird dann zurückgenommen.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Frau Rilana Fasch stellte den Antrag auf Einschulung und somit auf Beschulung ihrer Tochter, Ronja Fasch, in der Grundschule Lübow. Die Gemeinde Bad Kleinen hatte als Schulträger der örtlich zuständigen Schule hierüber zu entscheiden. Die Mutter führte folgende Argumente hierzu an:

-          Besuch der Kita in Lübow seit 2003

-          - Mutter arbeitet in Wismar, Lebensgefährte arbeitet in Lübeck, somit großer Umweg, das Kind nach Bad Kleinen zur Schule zu bringen

-          Mit dem Schulbus soll das Kind nicht fahren, da der Weg zur Bushaltestelle unzumutbar ist, Hauptstraße unzureichend beleuchtet

-          Außerdem möchte man das Kind dem Verkehr nicht aussetzen

 

Rechtsgrundlage zur Entscheidung dieses Antrages ist der § 46 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern. Die Absätze 1 und 2 regeln zum örtlichen Schulträger Folgendes:

(1)               Örtlich zuständig ist die Schule, in deren Einzugsbereich der Schüler seinen Wohnsitz…hat…..

(2)               Der Einzugsbereich einer Schule ist grundsätzlich das Gebiet des Schulträgers….

 

Das Gebiet des Schulträgers hat der Landkreis Nordwestmecklenburg in seiner Satzung über die Festlegung von Schuleinzugsbereichen öffentlicher Schulen im Landkreis NWM vom 13. 07. 2006 festgelegt. Danach gehört zum Schuleinzugsbereich der Regionalen Schule mit Grundschule Bad Kleinen unter anderem die Gemeinde Hohen Viecheln mit den Ortschaften Hohen Viecheln, Hädchenshof, Moltow und Neu Viecheln.

 

Absatz 3 des § 46 SchulG M-V besagt zur Problematik folgendes:

(3)               Aus wichtigem Grund kann der Träger einer örtlich zuständigen Schule den Besuch einer anderen Schule gestatten, insbesondere wenn

1.                     die zuständige Schule aufgrund der Verkehrsverhältnisse nur unter erheblichen

Schwierigkeiten zu erreichen ist

2.                     der Besuch einer anderen Schule dem Schulpflichtigen die Förderung spezieller

Interessen oder Fähigkeiten…erheblich erleichtern würde oder

3.                                          besondere soziale Umstände vorliegen.

 

Widerspruchsbehörde ist die oberste Schulaufsichtsbehörde.

 

Im Gesetzeskommentar heißt es nun weiter:

… kann der Schulträger im Einzelfall nach Abwägung aller Umstände entscheiden, wobei primär auf das Wohl des Kindes abzustimmen ist Die Regelung ist Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Durch die Verpflichtung zum Besuch der örtlich zuständigen Schule dürfen für den Schüler keine unzumutbaren Belastungen entstehen.

Im Einzelne gilt folgendes: Eine Abweichung vom Grundsatz der Pflicht zum Besuch der örtlich zuständigen Schule kann nur dann zugelassen werden, wenn die Nachteile, die der Schüler beim Besuch der örtlich zuständigen Schule zu erleiden hätte, ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einer sinnvollen Verteilung der Schüler entsprechend dem Einzugsbereich der jeweiligen Schulen und an der Planung und sinnvollen Nutzung der mit öffentlichen Mitteln geschaffenen schulischen Einrichtungen des Trägers der nach § 46 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Schule. Erforderlich ist also das Vorliegen einer individuellen Ausnahmesituation, eines Härtefalles. Allgemein auftretende Verhältnisse und Schwierigkeiten, die eine größere Zahl von schulpflichtigen Kindern und ihrer Eltern betreffen, wie etwa die Berufstätigkeit beider Elter, können für sich alleine noch nicht den Besuch einer anderen als der Pflichtschule rechtfertigen.

 

Frau Fasch geht in ihrem Widerspruch davon aus, dass ihre Argumentation im Antrag nicht richtig abgewägt wurde. Sie macht noch einmal deutlich, dass ihre Tochter seit 2003 in den Kindergarten nach Lübow geht und sich dort an die Kinder und das Umfeld gewöhnt hat. Des weiteren greift sie auch auf die Straßenverhältnisse vom Wohnhaus der Familie zur Bushaltestelle zurück, die für ihr Kind unzumutbar sind.

Aus Moltow besuchen 8 Kinder die Regionale Schule in Bad Kleinen. Ein Kind aus der 7. Klasse wohnt neben der Familie Fasch. Also ist auch dieses Kind seit Anfang seines Schulbesuches unter den selben Bedingungen wie das Kind Ronja Fasch zur Schule gekommen.

 

Die Gemeindevertretung muss nun die Sachlage abwägen und entscheiden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, wird die Aktenlage an das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur weitergeleitet und dieses entscheidet dann als oberste Schulaufsichtsbehörde über den Antrag.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Die Gemeinde Bad Kleinen ist Schulträger der Regionalen Schule mit Grundschule, somit wird die Zahlung des Schullastenausgleiches durch die Gemeinde Hohen Viecheln für ein Kind entfallen.

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