Beschlussvorlage - VO/GV08/2008-103

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Elternrat der Kindertagesstätte wendet sich mit der Frage an die Gemeinde als Träger derselben, ob die tägliche Nutzungszeit im Hort nicht entsprechend der Programme der Vollen Halbtagsschule aufgerechnet und dann wöchentlich berechnet auf den Abschluss der Betreuungsverträge angerechnet.

So z. B. wenn am Dienstag ein Kind die Projekte der vollen Halbtagsschule nutzt und sich dadurch der Wochenbedarf auf 15 Stunden berechnen würde, dann könnte man für dieses Kind im Hort nur einen Teilzeitplatz benötigen und bezahlen.

 

Der Gesetzgeber hat im § 5 Abs. 2 Satz 2 Hortförderung im KiföG M-V jedoch geregelt; Sie erfolgt in der Regel im Umfang von bis zu sechs Stunden oder drei Stunden von montags bis freitags außerhalb der Unterrichtszeiten.

Im Kommentar wird genauer ausgeführt: Das KiföG gestattet keine flexible Verteilung des Zeitumfanges auf mehrere Tage innerhalb einer wöchentlichen Betreuungsdauer…

Das heißt konkret, wenn an einem Tag in der Woche das Kind mehr als drei bis zu 6 Stunden täglich die Hortbetreuung nutzt, dann ist dies ein Ganztagsplatz. Hierbei ist unabhängig, dass vielleicht an drei anderen Tagen das Kind nur zwei Stunden im Hort ist.

 

Dies sollten die Abgeordneten zur Diskussion wissen.

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