Beschlussvorlage - VO/GV08/2008-102
Grunddaten
- Betreff:
-
Entscheidung zum Widerspruch der Fam. Fasch zur Einschulung der Tochter an einer örtlich nicht zuständigen Schule
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Sozialamt
- Bearbeiter:
- Marion Stasiak
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss Bad Kleinen
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Vorberatung
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19.02.2008
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Erledigt
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Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur und Sport, Soziales Bad Kleinen
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Vorberatung
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20.02.2008
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Erledigt
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Hauptausschuss Bad Kleinen
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Vorberatung
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Erledigt
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Gemeindevertretung Bad Kleinen
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Entscheidung
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12.03.2008
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Frau
Rilana Fasch stellte den Antrag auf Einschulung und somit auf Beschulung ihrer
Tochter, Ronja Fasch, in der Grundschule Lübow. Die Gemeinde Bad Kleinen hatte
als Schulträger der örtlich zuständigen Schule hierüber zu entscheiden. Die
Mutter führte folgende Argumente hierzu an:
-
Besuch
der Kita in Lübow seit 2003
-
-
Mutter arbeitet in Wismar, Lebensgefährte arbeitet in Lübeck, somit großer
Umweg, das Kind nach Bad Kleinen zur Schule zu bringen
-
Mit
dem Schulbus soll das Kind nicht fahren, da der Weg zur Bushaltestelle
unzumutbar ist, Hauptstraße unzureichend beleuchtet
-
Außerdem
möchte man das Kind dem Verkehr nicht aussetzen
Rechtsgrundlage
zur Entscheidung dieses Antrages ist der § 46 des Schulgesetzes für das Land
Mecklenburg-Vorpommern. Die Absätze 1 und 2 regeln zum örtlichen Schulträger
Folgendes:
(1)
Örtlich
zuständig ist die Schule, in deren Einzugsbereich der Schüler seinen
Wohnsitz…hat…..
(2)
Der
Einzugsbereich einer Schule ist grundsätzlich das Gebiet des
Schulträgers….
Das
Gebiet des Schulträgers hat der Landkreis Nordwestmecklenburg in seiner Satzung
über die Festlegung von Schuleinzugsbereichen öffentlicher Schulen im Landkreis
NWM vom 13. 07. 2006 festgelegt. Danach gehört zum Schuleinzugsbereich der
Regionalen Schule mit Grundschule Bad Kleinen unter anderem die Gemeinde Hohen
Viecheln mit den Ortschaften Hohen Viecheln, Hädchenshof, Moltow und Neu
Viecheln.
Absatz 3
des § 46 SchulG M-V besagt zur Problematik folgendes:
(3)
Aus
wichtigem Grund kann der Träger einer örtlich zuständigen Schule den Besuch
einer anderen Schule gestatten, insbesondere wenn
1. die
zuständige Schule aufgrund der Verkehrsverhältnisse nur unter erheblichen
Schwierigkeiten zu erreichen ist
2. der Besuch einer anderen
Schule dem Schulpflichtigen die Förderung spezieller
Interessen oder Fähigkeiten…erheblich
erleichtern würde oder
3.
besondere
soziale Umstände vorliegen.
Widerspruchsbehörde
ist die oberste Schulaufsichtsbehörde.
Im
Gesetzeskommentar heißt es nun weiter:
…
kann der Schulträger im Einzelfall nach Abwägung aller Umstände entscheiden,
wobei primär auf das Wohl des Kindes abzustimmen ist Die Regelung ist Ausdruck
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Durch die Verpflichtung zum Besuch der
örtlich zuständigen Schule dürfen für den Schüler keine unzumutbaren
Belastungen entstehen.
Im
Einzelne gilt folgendes: Eine Abweichung vom Grundsatz der Pflicht zum Besuch
der örtlich zuständigen Schule kann nur dann zugelassen werden, wenn die
Nachteile, die der Schüler beim Besuch der örtlich zuständigen Schule zu
erleiden hätte, ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einer
sinnvollen Verteilung der Schüler entsprechend dem Einzugsbereich der
jeweiligen Schulen und an der Planung und sinnvollen Nutzung der mit
öffentlichen Mitteln geschaffenen schulischen Einrichtungen des Trägers der
nach § 46 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Schule. Erforderlich ist also das
Vorliegen einer individuellen Ausnahmesituation, eines Härtefalles.
Allgemein auftretende Verhältnisse und Schwierigkeiten, die eine größere Zahl
von schulpflichtigen Kindern und ihrer Eltern betreffen, wie etwa die
Berufstätigkeit beider Elter, können für sich alleine noch nicht den Besuch
einer anderen als der Pflichtschule rechtfertigen.
Frau
Fasch geht in ihrem Widerspruch davon aus, dass ihre Argumentation im Antrag
nicht richtig abgewägt wurde. Sie macht noch einmal deutlich, dass ihre Tochter
seit 2003 in den Kindergarten nach Lübow geht und sich dort an die Kinder und
das Umfeld gewöhnt hat. Des weiteren greift sie auch auf die
Straßenverhältnisse vom Wohnhaus der Familie zur Bushaltestelle zurück, die für
ihr Kind unzumutbar sind.
Aus
Moltow besuchen 8 Kinder die Regionale Schule in Bad Kleinen. Ein Kind aus der
7. Klasse wohnt neben der Familie Fasch. Also ist auch dieses Kind seit Anfang
seines Schulbesuches unter den selben Bedingungen wie das Kind Ronja Fasch zur
Schule gekommen.
Die
Gemeindevertretung muss nun die Sachlage abwägen und entscheiden. Wird dem
Widerspruch nicht abgeholfen, wird die Aktenlage an das Ministerium für
Bildung, Wissenschaft und Kultur weitergeleitet und dieses entscheidet dann als
oberste Schulaufsichtsbehörde über den Antrag.
