Beschlussvorlage - VO/GV02/2011-268

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Steine die von Anwohnern im Bereich der öffentlichen Straßen der Gemeinde Lübow abgelegt sind, sind von den Bürgern zu entfernen. Eine Sondernutzung in dieser Form ist nicht erlaubt und wird nicht geduldet.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

In der Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt der Gemeinde Lübow vom 27. 09. 2011 ist darauf hingewiesen worden, dass in der „Neuen Wohnstraße“ Findlinge auf Gemeindeland einbetoniert sein sollen. Außerdem wurde gefragt, ob hierfür eine Genehmigung erteilt wurde.

Am 13. 10. 2011 waren Mitarbeiter des Amtes für Ordnung und Soziales vor Ort und haben sich einen Überblick dazu verschafft. Dabei wurde festgestellt, dass mehrere Grundstückseigentümer auf dem Randstreifen zur Strasse Steine in verschiedenen Formen und Größen abgelegt haben.

Der KSA (Kommunaler Schadensausgleich – Haftpflichtversicherer der Kommunen) teilte in einer Information aus vom Oktober 2010 Folgendes mit:

Das Ablegen von Steinen auf dem gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG MV zur Straße gehörenden Randstreifen ist gemäß § 25 StrWG MV verboten, es sei denn, der Straßenbaulastträger hat diese Sondernutzung erlaubt. Sollte eine Gemeinde hierzu die Erlaubnis erteilt haben, ist diese unverzüglich zu widerrufen, da derartige Hindernisse die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Wenn eine Gemeinde dieses Fehlverhalten duldet, kann sie von einem Verkehrsteilnehmer, der infolge eines solchen Hindernisses einen Schaden erleidet, haftbar gemacht werden. Schadensersatzpflichtig ist daneben natürlich auch der Bürger, der den Stein auf dem Randstreifen deponiert hat. (s. Anlage)

 

Die Gemeinde muss also als zuständiger Straßenbaulastträger dafür sorgen, dass diese Steinablagen vom Gemeindeland verschwinden, um eventuellen Schadensersatzleistungen zu verhindern.

 

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Anlagen

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