Beschlussvorlage - VO/GV02/2012-285
Grunddaten
- Betreff:
-
Beratung und Beschlussfassung zu den Kosten der zusätzlichen Betreuung in der Kindereinrichtung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Ordnung und Soziales
- Bearbeiter:
- Roswitha Hoppe
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur, Sport und Soziales Lübow
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Vorberatung
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18.01.2012
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt :
1. Für die Überziehung der vertraglich vereinbarten Betreuungszeit während der Öffnungszeit der Kita werden zusätzliche Betreuungskosten pro angefangene Stunde von 2,66 von den Personensorgeberechtigten pro Überziehung erhoben.
2. Für die Betreuung der Kinder nach der Schließung der Kita werden 5,65 pro angefangene 15 Minuten von den Personensorgeberechtigten pro Überziehung erhoben.
Sachverhalt
Sachverhalt:
In der Nutzungsordnung über die Benutzung der Kindertagesstätte Lübow wurde geregelt, dass die Eltern, die die vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten überziehen oder ihr Kind nach Schließung der Tagestätte abholen, die Kosten für diese zusätzlich von der Gemeinde erbrachte Leistung zu tragen haben.
Für die vertraglich vereinbarte Betreuungszeit aufgrund des Betreuungsvertrages beteiligen sich neben der Gemeinde und den Eltern das Land und der Kreis an den Gesamtkosten des Platzes. Grundlage für den Zuschuss ist die Vereinbarung eines Betreuungsvertrages mit der Festlegung zu den Betreuungszeiten und die dazu erfolgte Meldung der Kinderzahlen und Betreuungsvereinbarungen an den Landkreis.
Überziehen Eltern die vertraglich vereinbarte Betreuungszeit, bekommt die Gemeinde dafür keinen Zuschuss an Landes- und Kreismitteln. Die Gemeinde trägt die Gesamtkosten selbst.
Mit der jetzigen Festlegung von zusätzlichen Betreuungskosten werden die Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die Eltern außerhalb ihres Vertrages handeln, an die Eltern weiter gegeben. Die Eltern müssen damit eine zusätzliche Leistung bezahlen, die sie durch ihr Handeln in Anspruch genommen haben.
Unterschieden wird zwischen der zusätzlichen Betreuung während der Öffnungszeit und nach der Öffnungszeit.
Wird das Kind während der Öffnungszeit länger in der Einrichtung gelassen, als es der Vertrag vorsieht, wird es in der Gruppe gemeinsam mit den anderen Kindern betreut. Für jede Betreuungsart gibt es einen gesetzlich festgelegten Betreuungsschlüssel. Dieser Schlüssel wird bei der Berechnung der Platzkosten mit berücksichtigt. Das Kind wird innerhalb des vorgeschriebenen Schlüssels mit betreut, aber es muss zusätzlich Personal zur Verfügung gestellt werden, da der Personalbedarf regelmäßig den abgeschlossenen Betreuungsverträgen angepasst wird.
Als Grundlage der Berechnung wurden deshalb die entgeltrelevanten Platzkosten ohne Abzug der Förderung zum Ansatz gebracht und auf den Stundensatz umgerechnet. Die Betreuung liegt dann noch im Rahmen der Betriebserlaubnis.
Holen Eltern erst nach der Öffnungszeit ihr Kind ab, dann liegt für die Betreuung keine Betriebserlaubnis mehr vor. Die Betreuung fällt dann grundsätzlich nicht mehr unter die vereinbarte Leistung der Gemeinde mit dem Landkreis. Das Kind erhält eine Einzelbetreuung, sodass die Eltern grundsätzlich alle Kosten die dabei anfallen zu tragen haben.
Als Grundlage wurden deshalb die durchschnittlichen Jahresbruttopersonalkosten angesetzt und auf 1 Stunde umgerechnet.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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39,5 kB
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