Beschlussvorlage - VO/GV10/2012-297

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

1.      Während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 9 „Hohen Viecheln Mitte“ wurden von den Bürgern keine Anregungen vorgebracht. Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Gemeindevertretung geprüft.

            Es ergeben sich:              -               zu berücksichtigende Stellungnahmen und

-              teilweise zu berücksichtigende Stellungnahmen

                  Das Ergebnis der Prüfung wird als Anlage zum Beschluss genommen.

 

2.      Der Bürgermeister wird beauftragt, den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, das Ergebnis mitzuteilen.

 

3.      Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches ( BauGB ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004, BGBI. I S. 2414 in Verb. mit § 86 der Landesbauordnung M-V (LBauO M- V) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 18.04.2006 (GVOBI. M- V S. 102), sowie der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) vom 23. Jan. 1990 (BGBI. I S. 132 ), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22. April 1993 (BGBI. I S. 446) sowie der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 – PlanzV 90) vom 18. Dez. 1990 (BGBI. I S. 58) beschließt die Gemeindevertretung den Bebauungsplan Nr. 9 „Hohen Viecheln Mitte“ für das Gebiet : Gemarkung Hohen Viecheln, Flur 2, Flurstück- Nr. 235/2 (teilw.) innerhalb der Ortslage Hohen Viecheln an der Fritz- Reuter- Straße – Ecke Seeweg, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) sowie die örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung baulicher Anlagen, als Satzung.

 

4.      Die Begründung wird gebilligt.

 

5.      Der Beschluss über den Bebauungsplan ist ortsüblich bekannt zumachen; dabei ist auch anzugeben, wo der Plan mit Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

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Anlagen

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