Beschlussvorlage - VO/GV01/2012-544
Grunddaten
- Betreff:
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Beratung zur Verfahrensweise bei Anträgen zur Beschulung an einer nicht zuständigen Schule
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Ordnung und Soziales
- Bearbeiter:
- Roswitha Hoppe
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur, Sport und Soziales Dorf Mecklenburg
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Vorberatung
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24.04.2012
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der § 46 des Schulgesetzes Mecklenburg Vorpommern (SchulG M/V) regelt die örtliche Zuständigkeit einer Schule für die zu beschulenden Kinder. Der Schuleinzugsbereich wird mit Kreistagsbeschluss des jeweiligen Landkreises festgelegt. Die freie Schulwahl ist für die Kinder ab dem Sekundarbereich, 5. Klasse, möglich.
Der § 46 Absatz 3 legt fest, dass für den Primarbereich, 1. bis 4. Klasse, keine freie Schulwahl besteht.
Aus wichtigem Grund kann der Träger, hier die Gemeinde, den Besuch an einer anderen Schule gestatten, insbesondere wenn:
1. die zuständige Schule auf Grund der Verkehrsverhältnisse nur unter erheblichen Schwierigkeiten zu erreichen ist,
Der Schulweg von 40 Minuten darf für ein Schulkind von der 1. bis zur 4. Klasse nicht überschritten werden. Dies regelt die Verordnung über die Schulentwicklungsplanung M-V.
Die Schulentwicklungsplanung unterliegt dem Landkreis, dieser prüft somit auch die Einhaltung der Schulwegzeiten.
Ein erleichterter Schulweg durch das Holen und Bringen der Eltern, auf dem Weg zur Arbeit stellt laut Rechtsprechung keine Ausnahmesituation dar.
2. der Besuch einer anderen Schule dem Schulpflichtigen die Förderung spezieller Interessen oder Fähigkeiten oder die Wahrnehmung seines Berufsbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erheblich erleichtern würde,
Beispiel: Sportschule, Musikschule und Sprachenförderung
3. besondere soziale Umstände vorliegen
Besondere soziale Umstände können sowohl in der Person des Schülers als auch in denen seiner Eltern oder Geschwister begründet sein. Besondere Umstände können z.B. sein Krankheit, Betreuung eines nachweislich besonders hilfebedürftigen Geschwisterkindes. Der Umstand allein, dass ein Geschwisterkind bereits die von den Eltern gewünschte Schule besucht, rechtfertigt keine Ausnahmeregelung.
Im Kommentar zum Schulgesetz M/V wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den Voraussetzungen nicht um eine Aufzählung handelt. Insoweit kann der Schulträger im Einzelfall nach Abwägung aller Umstände über eine Ausnahme entscheiden, wobei primär auf das Wohl des Kindes geachtet werden soll.
Im Einzelfall gilt folgendes: Eine Abweichung von dem Grundsatz der Pflicht zum Besuch der örtlich zuständigen Schule kann nur dann zugelassen werden, wenn die Nachteile, die der Schüler beim Besuch der örtlich zuständigen Schule zu erleiden hätte, ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einer sinnvollen Verteilung der Schüler entsprechend dem Einzugsbereich der jeweiligen Schulen und an der Planung und sinnvollen Nutzung der mit dem Mitteln geschaffenen schulischen Einrichtungen des Trägers der nach § 46 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Schule.
Erforderlich ist also das Vorliegen einer individuellen Ausnahmesituation eines Härtefalles. Dies kann nur in jedem einzelnen Fall also als Einzelfallentscheidung - geprüft werden. Eine generelle Regelung für alle Kinder kann daraus nicht abgeleitet werden.
Es handelt sich bei der Beschlussfassung durch den Träger um eine Ermessensentscheidung bei der alle Begründungen für ein Für oder Wider ausführlich dargelegt werden müssen.
