Beschlussvorlage - VO/GV01/2008-080
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen für die Amtsperiode vom 01.01.2009 bis 31.12.2013
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Hauptamt
- Bearbeiter:
- Inge Hein
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss Dorf Mecklenburg
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Vorberatung
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Erledigt
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Gemeindevertretung Dorf Mecklenburg
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Entscheidung
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23.04.2008
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Beschlussvorschlag
Auf der
Grundlage des § 36 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ( GVG ) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9.Mai 1975 BGBl. I S. 1077, beschließt die
Gemeinde Dorf Mecklenburg folgende Bewerber in die Vorschlagsliste für die Wahl
der Schöffen aufzunehmen.
1. Döhring, Gerhard, geb. am 13.12.1948
in Diepholz, wohnhaft: Am Burgwall 37, in
23972 Dorf Mecklenburg, von
Beruf:
2. Wohlgethan,
Lothar, geb. am 13.09.1952 in Vorder-Bollhagen, wohnhaft: Gartensteig
2, in 23966 Kartow, von Beruf:
3.
Tribukeit, Torsten, geb. am 21.02.1968 in Wismar, wohnhaft: Karl-Marx-Str. 10,
in
23972 Dorf Mecklenburg, von Beruf:
Sachverhalt
Sachverhalt:
Im Jahre
2008 finden die Wahlen der Schöffen an den ordentlichen Gerichten statt. In die
Wahlvorbereitung werden die Gemeinden einbezogen. Die Aufgabenstellung für die
Gemeinden ergibt sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz, sowie aus dem Erlass
des Justizministeriums vom 2.Mai 2007 – III 103/3222-9 SH –
Amtsblatt M-V Nr. 21 S. 238.
Die
Gemeinde Dorf Mecklenburg ist aufgefordert für den Amtsgerichtsbezirk Wismar,
3 Vorschläge
für die Vorschlagsliste zur Wahl von Hauptschöffen zu benennen.
Bis zum
gegenwärtigen Zeitpunkt haben sich die o.g. Bewerber zur Wahl zur Verfügung
gestellt.
Sie
besitzen die die deutsche Staatsangehörigkeit und die Eignung für das Ehrenamt.
Ausschlussgründe gem. § 32 ff GVG sind nicht vorhanden.
Für die
Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der
gesetzlichen Zahl der Mitglieder der GV erforderlich.
