Beschlussvorlage - VO/GV10/2008-060
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufhebung der Baumschutzsatzung der Gemeinde Hohen Viecheln vom 12.06.2003
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Roswitha Hoppe
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bau, Verkehr, Gemeindeentwicklung und Umwelt Hohen Viecheln
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Vorberatung
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02.04.2008
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Erledigt
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Gemeindevertretung Hohen Viecheln
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Entscheidung
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28.04.2008
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit
der Änderung des Landesnaturschutzgesetzes hat der Gesetzgeber den „§ 26a
Gesetzlich geschützte Bäume“ eingefügt.
Darin
ist festgelegt, dass alle Bäume mit einem Stammumfang von 100cm in 1,30m Höhe
gesetzlich geschützt sind.
Von
dem Schutz ausgenommen sind nur:
- Bäume
in Hausgärten, außer Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Buchen (diese
sind ebenfalls geschützt),
- Obstbäume,
außer Walnuss und Esskastanie (diese sind ebenfalls geschützt),
- Pappeln
im Innenbereich (Innenbereich auf das Baurecht abgestellt),
- Bäume
in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz
Außerdem
unterliegen dem § 26a nicht die Bäume, die in den Geltungsbereich des
Landeswaldgesetzes und in den Geltungsbereich denkmalgeschützten Parkanlagen fallen
und dort durch andere Gesetzlichkeiten geschützt sind.
Der
§ 26a Absatz 2 stellt klar, dass die Beseitigung der geschützten Bäume, die
nicht von den oben genannten Ausnahmen betroffen sind, sowie alle Handlungen,
die zu ihrer Zerstörung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung führen,
verboten sind. Dieser Mindestschutz kann nicht umgangen werden.
Ausnahmen
von dem Mindestschutz dürfen nur durch die untere Naturschutzbehörde, in diesem
Falle vom Landkreis NWM, unter bestimmten Voraussetzungen, die ebenfalls im
Gesetz genannt sind, zugelassen werden.
Die
Gemeinde Hohen Viecheln hat seit dem 12.06.2003 eine Satzung zum Schutz der
Bäume. Diese wurde vor der Änderung des Naturschutzgesetzes erlassen.
Damit
gibt es Kollisionen zwischen dem Landesnaturschutzgesetz und der Satzung zum
Schutz der Bäume. Die Satzung darf nur noch dann angewendet werden, wenn der
gesetzliche Mindestschutz des Naturschutzgesetzes noch nicht erreicht ist.
Für
alle Teile der Satzung, die sich mit dem § 26a des Landesnaturschutzgesetzes
überschneiden, gilt demzufolge, dass der § 26a anzuwenden ist, da es sich um
höherrangiges Recht handelt. Gültig ist die Satzung nur noch in den Teilen, die
das Recht der Bürger noch stärker einschränkt, als es der Gesetzgeber im § 26a
vorgeschrieben hat.
Gleichzeitig
sind auch noch die Baumschutzverordnungen der Landkreise gültig, die zum 31.
Juli 2008 per Gesetz außer Kraft treten.
Damit
müssen bei jedem Antrag auf Baumabnahme mehrere und unterschiedliche Regelungen
geprüft werden, die bei Bürgern für Unverständnis und Verwirrung sorgen können.
Mit
der Einführung des § 26a im Landesnaturschutzgesetz hat der Gesetzgeber
beabsichtigt, eine einheitliche Regelung für das gesamte Bundesland zu schaffen,
um die uneinheitliche Praxis im Land auf ein aus Landessicht unabdingbares
Mindestschutzniveau zu vereinheitlichen.
Um
die einheitliche Praxis auch auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Hohen Viecheln
anzuwenden, wird die Baumschutzsatzung außer Kraft gesetzt und der gesetzliche
Mindestschutz angewendet.
