Beschlussvorlage - VO/GV10/2008-060

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Es wird beschlossen, die Satzung zum Schutz der Bäume in der Gemeinde Hohen Viecheln vom 12.06.2003 aufzuheben.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Mit der Änderung des Landesnaturschutzgesetzes hat der Gesetzgeber den „§ 26a Gesetzlich geschützte Bäume“ eingefügt.

Darin ist festgelegt, dass alle Bäume mit einem Stammumfang von 100cm in 1,30m Höhe gesetzlich geschützt sind.

Von dem Schutz ausgenommen sind nur:

  • Bäume in Hausgärten, außer Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Buchen (diese sind ebenfalls geschützt),
  • Obstbäume, außer Walnuss und Esskastanie (diese sind ebenfalls geschützt),
  • Pappeln im Innenbereich (Innenbereich auf das Baurecht abgestellt),
  • Bäume in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz

Außerdem unterliegen dem § 26a nicht die Bäume, die in den Geltungsbereich des Landeswaldgesetzes und in den Geltungsbereich denkmalgeschützten Parkanlagen fallen und dort durch andere Gesetzlichkeiten geschützt sind.

Der § 26a Absatz 2 stellt klar, dass die Beseitigung der geschützten Bäume, die nicht von den oben genannten Ausnahmen betroffen sind, sowie alle Handlungen, die zu ihrer Zerstörung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung führen, verboten sind. Dieser Mindestschutz kann nicht umgangen werden.

Ausnahmen von dem Mindestschutz dürfen nur durch die untere Naturschutzbehörde, in diesem Falle vom Landkreis NWM, unter bestimmten Voraussetzungen, die ebenfalls im Gesetz genannt sind, zugelassen werden.

Die Gemeinde Hohen Viecheln hat seit dem 12.06.2003 eine Satzung zum Schutz der Bäume. Diese wurde vor der Änderung des Naturschutzgesetzes erlassen.

Damit gibt es Kollisionen zwischen dem Landesnaturschutzgesetz und der Satzung zum Schutz der Bäume. Die Satzung darf nur noch dann angewendet werden, wenn der gesetzliche Mindestschutz des Naturschutzgesetzes noch nicht erreicht ist.

Für alle Teile der Satzung, die sich mit dem § 26a des Landesnaturschutzgesetzes überschneiden, gilt demzufolge, dass der § 26a anzuwenden ist, da es sich um höherrangiges Recht handelt. Gültig ist die Satzung nur noch in den Teilen, die das Recht der Bürger noch stärker einschränkt, als es der Gesetzgeber im § 26a vorgeschrieben hat.

Gleichzeitig sind auch noch die Baumschutzverordnungen der Landkreise gültig, die zum 31. Juli 2008 per Gesetz außer Kraft treten.

Damit müssen bei jedem Antrag auf Baumabnahme mehrere und unterschiedliche Regelungen geprüft werden, die bei Bürgern für Unverständnis und Verwirrung sorgen können.

Mit der Einführung des § 26a im Landesnaturschutzgesetz hat der Gesetzgeber beabsichtigt, eine einheitliche Regelung für das gesamte Bundesland zu schaffen, um die uneinheitliche Praxis im Land auf ein aus Landessicht unabdingbares Mindestschutzniveau zu vereinheitlichen.

Um die einheitliche Praxis auch auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Hohen Viecheln anzuwenden, wird die Baumschutzsatzung außer Kraft gesetzt und der gesetzliche Mindestschutz angewendet.

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