Beschlussvorlage - VO/GV08/2008-148

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1.      Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Kleinen fasst den Beschluss über die Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf für den Bebauungsplan Nr. 14A. Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit werden mit folgendem Ergebnis geprüft:

-          Es ergeben sich

§         zu berücksichtigende Anregungen.

§         teilweise zu berücksichtigende Anregungen.

§         nicht zu berücksichtigende Anregungen.

Die Auswertung ist in tabellarischer Übersicht als Anlage diesem Beschluss beigefügt.

 

2.      Auf der Grundlage der Auswertung eingegangener Stellungnahmen werden die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung des Bebauungsplanes (inklusive Umweltbericht) für das Verfahren bestimmt.

 

3.      Die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung inklusive Umweltbericht sind für das Beteiligungsverfahren der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB zu nutzen.

 

4.      Die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung inklusive Umweltbericht sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Im Rahmen der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass der Umweltbericht und bisher eingegangene umweltrelevante Stellungnahmen (zu naturschutzfachlichen, immissionsschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Belangen) öffentlich auszulegen sind. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ist das Ergebnis von Umweltprüfungen mit öffentlich auszulegen und in der Bekanntmachung zur Öffentlichen Auslegung darauf einzugehen.

 

  1. Nicht fristgemäß eingegangene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde Bad Kleinen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

 

  1. Mit der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung wird mitgeteilt, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der  Verwaltungsgerichtsordnung  unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeinde Bad Kleinen hat das Verfahren zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Im Rahmen des Aufstellungsverfahren sind Anregungen und Stellungnahmen von Bürgern (gemäß § 3 Abs. 1 BauGB) und von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (gemäß § 4 Abs. 1 BauGB) eingegangen. Die Gemeinde Bad Kleinen hat die Stellungnahmen ausgewertet. Es ergeben sich:

-                        zu berücksichtigende

-                        teilweise zu berücksichtigende

-                        nicht zu berücksichtigende

Anregungen und Stellungnahmen.

Auf der Grundlage der Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen hat die Gemeinde Bad Kleinen den Entwurf für den Bebauungsplan fertigen lassen.

Nach Billigung der Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung ist das Verfahren fortzuführen.

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