Beschlussvorlage - VO/GV04/2008-048

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Abschnitt der kommunalen Stichstraße „Mecklenburger Straße 5-5j“,  wird gemäß § 7

Abs.. 1 Straßen-u. Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.01.1993 (GVOBL. S. 647) hiermit dem öffentlichen Verkehr gewidmet und als Gemeindestraße im Sinne  des § 3 StrWG-MV eingestuft.

 

Katasterbezeichnung :  Gemarkung Metelsdorf, Flur 1,

                                      Flurstück  84/5  (Gemeindeeigentum)

                                      Flurstück  84/26 (Privateigentum)   

Klassifizierung           :  Anliegerstraße

Ausbauweise              :  Verbundpflaster

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Obwohl die Stichstraße „Mecklenburger Straße 5-5j“ bereits vor 1993 teilweise als unbefestigte Straße dem öffentlichen Verkehr diente, macht sich nach der stetigen Neuansiedlung und dem kürzlich abgeschlossenem Ausbau die formale öffentliche Widmung dieses Straßenabschnittes erforderlich.

Insbesondere das teilweise private Eigentum am Straßengrundstück rechtfertigt den formellen Widmungsakt durch Beschluss der Gemeindevertretung.

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