Beschlussvorlage - VO/GV01/2012-0605
Grunddaten
- Betreff:
-
Beratung und Beschlussfassung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Dorf Mecklenburg
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Ordnung und Soziales
- Bearbeiter:
- Roswitha Hoppe
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss Dorf Mecklenburg
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Vorberatung
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23.10.2012
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Erledigt
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Gemeindevertretung Dorf Mecklenburg
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Entscheidung
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30.10.2012
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die zur Zeit noch bestehende Friedhofsgebührensatzung wurde 2002 erstellt und beschlossen.
Inzwischen haben sich durch Gerichtsurteile, durch die Einführung der Doppik und durch geänderte Verträge mit der Firma, die auf dem Friedhof arbeitet, auch die Kalkulationsgrundlagen verändert.
Durch die Doppik mussten die Grundstücke mit dem was sich darauf befindet und die Gebäude mit dem Inhalt bewertet werden.
In der Gebührenkalkulation 2002 wurden alle Gebühren nach der Divisionskalkulation erstellt.
Nun wird bei den einzelnen Gebühren unterschieden nach Divisionskalkulation und Äquivalenzkalkulation.
Bei den Gebühren, die von einer konkreten Anzahl von Benutzern zu tragen sind und deren Leistung für alle gleich ist, kommt die Divisionskalkulation zur Anwendung. Das betrifft die Nutzung der Trauerhalle und die Grünflächenpflege. Für alle Nutzer ist der Aufwand gleich und kann nur an einem Kriterium festgemacht werden. Das OVG Lüneburg hat mit einem Urteil von 2005 festgestellt, dass eine einfache Divisionskalkulation nur dann möglich ist, wenn die jeweilige Inanspruchnahme gleichartig ist.
Bei der Trauerhalle ist es die Nutzung pro Trauerfall.
Die Kosten für die Grünflächenpflege nehmen alle Nutzer und Besucher von Angehörigen zu gleichen Anteilen in Anspruch. Darum errechnet sich die Gebühr nach der Anzahl aller Grabstätten. Damit ist das Gleichbehandlungsprinzip und der Grundsatz der Gleichbehandlung gleicher Sachverhalte gegeben.
Für die Grabnutzungsgebühren und die Verwaltungsgebühren kommt die Äquivalenzkalkulation zur Anwendung.
In dem gleichen Urteil hat das OVG Lüneburg 2005 festgestellt, dass fehlende Äquivalenzziffern zur Unwirksamkeit des Gebührensatzes führen.
Die Grabnutzung gestaltet sich für jeden Grabtyp unterschiedlich hinsichtlich der Größe der Gräber und der Nutzungszeit. Somit können für Erdgräber mit einer Größe von 3,75m², der Auswahl der Lage des Grabes und einer Nutzungszeit nicht die gleichen Gebühren erhoben werden, wie für ein Urnengrab mit 1m² und einer Nutzungszeit von 20 Jahren. Aus dem Grunde müssen die Gesamtkosten in einem Verhältnis zueinander berechnet werden, das die unterschiedlichen Kriterien berücksichtigt.
Analog verhält es sich bei den Verwaltungsgebühren. Da die Prüfung der Unterlagen zur Aufstellung eines Grabsteines beispielsweise länger dauert, als die Veränderungen bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten, kann die Gebühr nicht nach der Anzahl der Fälle bemessen werden, sondern muss am Zeitaufwand erfolgen.
Dies wurde bei der Kalkulation der Gebühren berücksichtigt.
Die Kalkulation geht von einer Kostendeckung aus. Ein Überschreitung und damit eine Erhöhung der Kalkulationsgrößen ist nicht möglich.
All diese Voraussetzungen wurden bei der Kalkulation der Gebührensätze beachtet.
Aus der Änderung der Kalkulationsmethode von der Divisionsmethode zur Äquivalenzmethode ergeben sich bei den Grabnutzungsgebühren die großen Unterschiede zwischen den einzelnen Grabarten und zur Satzung 2002.
Die Erhöhung für die Nutzung der Trauerfeier ergibt sich aus dem Unterschied der Nutzungshäufigkeit. Zur Zeit der Kalkulation der letzten Gebührensatzung wurde die Trauerhalle noch durchschnittlich 29 mal im Jahr für Trauerfeiern genutzt, während es im letzten Kalkulationszeitraum nur noch 17 Nutzungen waren.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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