Beschlussvorlage - VO/GV08/2008-169
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufhebung der Satzung zum Schutz der Bäume in der Gemeinde Bad Kleinen vom 15.04.2003
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Roswitha Hoppe
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bau- und Verkehrsangelegenheiten, Fremdenverkehrsentwicklung und Umwelt Bad Kleinen
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Vorberatung
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05.06.2008
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Erledigt
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Gemeindevertretung Bad Kleinen
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Entscheidung
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16.07.2008
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit
der Änderung des Landesnaturschutzgesetzes hat der Gesetzgeber den „§ 26a
Gesetzlich geschützte Bäume“ eingefügt.
Darin
ist festgelegt, dass alle Bäume mit einem Stammumfang von 100cm in 1,30m Höhe
gesetzlich geschützt sind.
Von
dem Schutz ausgenommen sind nur:
- Bäume
in Hausgärten, außer Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Buchen (diese
sind ebenfalls geschützt),
- Obstbäume,
außer Walnuss und Esskastanie (diese sind ebenfalls geschützt),
- Pappeln
im Innenbereich (Innenbereich auf das Baurecht abgestellt),
- Bäume
in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz
Außerdem
unterliegen dem § 26a nicht die Bäume, die in den Geltungsbereich des
Landeswaldgesetzes und in den Geltungsbereich denkmalgeschützten Parkanlagen
fallen und dort durch andere Gesetzlichkeiten geschützt sind.
Der
§ 26a Absatz 2 stellt klar, dass die Beseitigung der geschützten Bäume, die
nicht von den oben genannten Ausnahmen betroffen sind, sowie alle Handlungen,
die zu ihrer Zerstörung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung führen,
verboten sind. Dieser Mindestschutz kann nicht umgangen werden.
Ausnahmen
von dem Mindestschutz dürfen nur durch die untere Naturschutzbehörde, in diesem
Falle vom Landkreis NWM, unter bestimmten Voraussetzungen, die ebenfalls im
Gesetz genannt sind, zugelassen werden.
Die
Gemeinde Bad Kleinen hat seit dem 15.04.2003 eine Satzung zum Schutz der Bäume.
Diese wurde vor der Änderung des Naturschutzgesetzes erlassen.
Damit
gibt es Kollisionen zwischen dem Landesnaturschutzgesetz und der Satzung zum
Schutz der Bäume. Die Satzung darf nur noch dann angewendet werden, wenn der
gesetzliche Mindestschutz des Naturschutzgesetzes noch nicht erreicht ist.
Für
alle Teile der Satzung, die sich mit dem § 26a des Landesnaturschutzgesetzes
überschneiden, gilt demzufolge, dass der § 26a anzuwenden ist, da es sich um
höherrangiges Recht handelt. Gültig ist die Satzung nur noch in den Teilen, die
das Recht der Bürger noch stärker einschränken, als es der Gesetzgeber im § 26a
vorgeschrieben hat.
Gleichzeitig
ist auch noch die Baumschutzverordnungen des Landkreises gültig, die zum 31.
Juli 2008 per Gesetz außer Kraft tritt.
Damit
müssen bei jedem Antrag auf Baumabnahme mehrere und unterschiedliche Regelungen
geprüft werden, die bei Bürgern für Unverständnis und Verwirrung sorgen können.
Mit
der Einführung des § 26a im Landesnaturschutzgesetz hat der Gesetzgeber
beabsichtigt, eine einheitliche Regelung für das gesamte Bundesland zu
schaffen, um die uneinheitliche Praxis im Land auf ein aus Landessicht
unabdingbares Mindestschutzniveau zu vereinheitlichen.
Um
die einheitliche Praxis auch auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Bad Kleinen
anzuwenden, wird die Satzung zum Schutz der Bäume außer Kraft gesetzt und der
gesetzliche Mindestschutz angewendet.
