Beschlussvorlage - VO/GV02/2013-0356

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeinde Lübow beschließt zum nächst möglichen Zeitpunkt / zum ……………….. ihren Beitritt in die Sparte „Regenwasser“ beim Zweckverband Wismar mit Sitz in 23972 Lübow.

 

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Nach erneuter Beratung im Bauausschuss am 22.01.2012  soll von der Gemeindevertretung noch einmal ein Beschlussvorschlag zum Beitritt der Gemeinde Lübow in die Sparte Regenwasser des Zweckverbandes Wismar gefasst werden.

Aufgrund der Doppikeinführung wurde eine Bewertung und Erfassung der Regenwasserkanalisation vorgenommen.  Damit wurde buchungstechnisch ein Anlagevermögen von ca. 411.000,-€ und dessen Abschreibung in Höhe von jährlich        13.500 Euro erfasst. Um die Kanäle ordnungsgemäß zu betreiben, bedarf es eines hohen Aufwandes an Personal und Kosten. Da nur einzelne Nutzer an das Regenwassersystem angeschlossen sind, ist die Gemeinde verpflichtet, die dadurch entstehen Kosten auf die Nutzer umzulegen. Das bedeutet, dass die Gemeinde Lübow eine eigene Regenwassersatzung erarbeiten, beschließen und durchsetzen muss.

Die im Zuge der Doppikeinführung erstellte Analyse des Regenwassersystems kann dem Zweckverband als dessen Arbeitsgrundlage dienen.

Da der Ausbau- und Sanierungsstand der Regenwasserleitungen in den einzelnen Gemeinden sehr unterschiedlich ist, wird angedacht, für jede Gemeinde ein eigenes Abrechnungsgebiet zu bilden, um so die Kosten verursachergerecht umzulegen.

Bis dahin betragen die Nutzungsgebühren 0,56 Euro/m² für versiegelte Flächen, die Oberflächenwasser in den öffentlichen Regenwasserkanal einleiten.

Ein Anschluss- und Benutzerzwang, wie bei der Abwasserentsorgung gibt es bei Regenwasser nicht, wobei jeder einzelne Bürger den Nachweis erbringen muss, dass sein Grundstück für eine Versickerung des anfallenden Regenwassers geeignet ist.

Der Nachweis wird jedoch erst dann notwendig, wenn die Untere Wasserbehörde diesen verlangt. In diesem Falle ist jedoch die Gemeinde zur Schaffung eines Regenwasser-systems gezwungen.

Somit erscheint es als sinnvoll, dem Zweckverband die Regenwasser-Entsorgungspflicht zu übertragen, zumal dieser  u.a. auch wegen der Bewirtschaftung der kommunalen Regenwassersysteme gegründet wurde.

Nach § 22(3) Nr. 13 der KV M-V beschließt grundsätzlich die Gemeindevertretung über ihre Mitgliedschaft in kommunalen Verbänden und in Zweckverbänden (hier Spartenzugehörigkeit).

 

 

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Anlagen

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