Beschlussvorlage - VO/GV02/2013-0352
Grunddaten
- Betreff:
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Aufstellung der Vorschlagsliste zur Schöffenwahl für die Amtsperiode vom 01.01.2014 bis 31.12.2018
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Inge Hein
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Lübow
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Entscheidung
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16.04.2013
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Auf der Grundlage des § 36 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 BGBl. 1077, beschließt die Gemeinde Lübow folgende Bewerber/innen in die Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen aufzunehmen:
1. König, Horst, geb. am 08.04.1947 in Rullstorf, wohnhaft: Greeser Weg 8, in 23972
Lübow, von Beruf Dipl. Ing. f. Vermessungswesen, jetzt Pensionär
2. Neuwardt, Silke, geb. am 04.03.1967 in Warnemünde, wohnhaft: Maßlower
Reihe 12, 23972 Lübow, von Beruf Verwaltungs- und Betriebswirtin
3. Wegener, Anja geb. Schäfer, geb. am 08.12.1974 in Wismar, wohnhaft: Haus 19,
23966 Triwalk, von Beruf Diplom Sozialpädagogin
4. Gluth, Brigitte geb. Peterson, geb. am 06.12.1952 in Berlin, wohnhaft: Haus Nr. 10,
in 23972 Lübow, OT Tarzow, von Beruf Dipl.- Ing. f. Informationstechnik
Sachverhalt
Sachverhalt:
Im Jahre 2013 finden die Schöffenwahlen an den ordentlichen Gerichten statt. In die Wahlvorbereitung werden die Gemeinden einbezogen. Die Aufgabenstellung für die Gemeinden ergibt sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz, sowie aus dem Erlass des Justizministeriums vom 19. April 2012- III103/3222- 11SH Amtsblatt M-V 2012 Seite 399.
Die Gemeinde Lübow ist aufgefordert für den Amtsgerichtsbezirk Wismar,
2 Vorschläge für die Vorschlagsliste zur Wahl von Hauptschöffen zu benennen.
In die Liste sind, wenn möglich, mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von Hauptschöffen bestimmt sind (§ 36 Abs. 4 Satz 1 GVG).
Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt haben sich die o.g. Bewerber zur Wahl zur Verfügung gestellt.
Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden.
Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der GV erforderlich.
