Beschlussvorlage - BV/08/21-28
Grunddaten
- Betreff:
-
Informationen zur Änderung des Verfahrens über die Umlage der Gebühren der Wasser- und Bodenverbände im Haushaltsjahr 2022
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Kämmerei
- Bearbeiter:
- Christiane Kupsch
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss Bad Kleinen
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Vorberatung
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11.11.2021
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Beschlussvorschlag
Der Finanzausschuss der Gemeinde Bad Kleinen, schlägt der Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Kleinen vor, das Verfahren über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge der Gewässerunterhaltungsverbände zu ändern.
Es wird vorgeschlagen, eine Erhebung über die Grundsteuer A und B.
Sachverhalt
Das bisherige Verfahren die Verbandsbeiträge der Gewässerunterhaltungsverbände satzungsgemäß umzulegen, ist ein sehr verwaltungsaufwendiges Verfahren. Die bisherige Einrechnung einer Verwaltungsgebühr von 3,50 € je Veranlagung ist nicht mehr zulässig.
Es wurden für das Jahr 2020 in diesem Jahr Verbandsbeiträge von insgesamt 25.747,20 € auf die Gebührenpflichtigen umgelegt.
Bei einer Einrechnung in die Grundsteuern, würden auf die Grundsteuer A 14.732,83 € entfallen und auf die Grundsteuer B ein Anteil von 11.014,37 €
Die Folge wäre, eine Erhöhung der jeweiligen Hebesätze
Grundsteuer A von 350 % Ertrag 2021 = 23.678,67 €
auf mind. 568 % = 38.411,50 €
Grundsteuer B von 400 % Ertrag 2021 = 402.827,98 €
auf mind. 411 % = 413.842,35 €
Da die Verbandsbeiträge in den kommenden Jahren steigen, wird vorgeschlagen die Grundsteuer A auf 570 % anzuheben und die Grundsteuer B auf 415 %.
Für die Berechnung der Steuerkraft werden bis 2023 vom Land folgende Nivellierungshebesätze zu Grunde gelegt:
Grundsteuer A 323 %
Grundsteuer B 427 %
Zu bedenken ist, bei einer Umlage über die Grundsteuern tragen alle Grundsteuerpflichtigen die Verbandsbeiträge der Gewässerunterhaltungsverbände gleichermaßen mit.
Von den bisherigen Wasser- und Bodenverbandsgebührenpflichtigen, sind nicht alle Grundsteuerpflichtige.