Beschlussvorlage - BV/09/22-004

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeinde Bobitz erklärt die als Bürgerbegehren eingereichte Unterschriftensammlung und die Einleitung eines Bürgerentscheides zur Sanierung und Wiederherstellung des Weges zwischen dem Wohnblock in der Schulstraße 13/15 und der Eisdiele in der Wismarschen Straße in Bobitz für unzulässig. 

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Sachverhalt

Durch Bürger wurde ein Bürgerbegehren eingereicht, das die Wiederherstellung des Weges zwischen der Schulstraße und der Wismarschen Straße, in Bobitz allgemein als „Katersteig“ bezeichnet, fordert. Gemäß § 20 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern handelt es sich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde Bobitz.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit als Bürgerbegehren wurden die Kriterien des § 20 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu den gesetzlichen Verfahrensvorschriften geprüft. Dabei wurden festgestellt, dass Kriterien des § 20 Abs. 5 im Bürgerbegehren fehlen.

Das Bürgerbegehren ist schriftlich an die Gemeindevertretung herangetragen worden. Eine konkret mit Ja oder Nein zu beantwortende Frage und ein Kostendeckungsvorschlag wurden nicht eingereicht.

Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 Prozent der Bürgerinnen und Bürger unterzeichnet sein. Diese müssen am Tag des Eingangs des Antrages bei der Gemeinde zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt sein. Die Unterschriftenlisten entsprechen nicht den Anforderungen einer Wahl und können somit auch nicht auf Wahlberechtigung geprüft werden. Es handelt sich lediglich um eine Unterschriftenliste. Damit ist die erforderliche Anzahl von 10 Prozent der Bürgerinnen und Bürger nicht zu prüfen. Damit ist der Bürgerantrag in Form des Bürgerbegehrens bereits aus formellen Gründen gescheitert.

Gemäß § 20 Abs. 5 KV MV ist das Benehmen der Rechtsaufsichtsbehörde einzuholen.

Dies ist erfolgt. Die Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde ist beigefügt.

 

 

 

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