Beschlussvorlage - BV/03/22-025
Grunddaten
- Betreff:
-
2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 4 "Ringstraße-Mitte"
Beschluss über die Aufstellung einer Veränderungssperre
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Silke Plieth
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Gemeindevertretung Groß Stieten
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Entscheidung
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25.05.2022
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Beschlussvorschlag
- Die Gemeinde beschließt für den Geltungsbereich der Satzung über die 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 4 "Ringstraße-Mitte" die Satzung über eine Veränderungssperre gemäß § 16 BauGB zur Sicherung der Planung.
Das Planungsziel besteht darin, eine geordnete städtebauliche Entwicklung für das Plangebiet der 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 4 zu sichern.
- Der Bürgermeister wird beauftragt, den Beschluss ortsüblich bekannt zu machen.
Sachverhalt
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Groß Stieten hat am 25.05.2022 die Aufstellung der Satzung über die 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 4 beschlossen. Zur Sicherung der Planung soll zudem die Aufstellung einer Satzung über eine Veränderungssperre für den deckungsgleichen Geltungsbereich beschlossen werden. Ziel der Veränderungssperre ist es, die mit der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Ziele zu sichern.
Die Gemeinde Groß Stieten verfolgt das Ziel, den Wohnstandort zu stärken und Nutzungen entsprechend des städtebaulichen Umfeldes zu fördern. Mit der Planung soll das Entstehen von städtebaulichen Spannungen, verursacht durch den Zulässigkeitskanon der Allgemeinen Wohngebiete (§ 4 BauNVO), vermieden werden. Durch die Entwicklung der zurückliegenden Jahrzehnte haben sich im Plangebiet Nutzungen etabliert, die durch den zulässigen Entwicklungsrahmen eines Allgemeinen Wohngebietes empfindliche Störungen erfahren könnten. Um dem planerisch entgegenzuwirken, stellt die Gemeinde die hier behandelte Satzung auf.
In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 des BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden sowie erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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208 kB
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2
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(wie Dokument)
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854,4 kB
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