Informationsvorlage - IV/08/22-120

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Um auch weiterhin Zuweisung zur Haushaltskonsolidierung gemäß § 27 Finanzausgleichsgesetz M-V zu beantragen, wird es evtl. erforderlich die gemeindlichen Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2023 erneut anzupassen.

 

Die Gemeinde Bad Kleinen hatte die Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2020 auf folgende Sätze angepasst:

 

- Grundsteuer A  350 v.H.

- Grundsteuer B  400 v.H.

- Gewerbesteuer   380 v. H.

 

Um weiterhin Zuweisungen gemäß § 27 FAG M-V beantragen zu können, müssen die Hebesätze so gestaltet sein, dass sie 20 Hebesatzpunkte über dem gewogenen Durchschnitt der jeweiligen Größenklasse der Gemeinde liegen.

Für das abgeschlossene Haushaltsjahr 2022 werden die Anträge im Jahr 2023 gestellt.

Grundlage bilden dann die gewogenen Durchschnittshebesätze des Jahres 2020.

Gemeindegrößenklasse 3.000 – 5.000 Einwohner:

 

Grundsteuer A 332 + 20 = 352 v. H.

Grundsteuer B 391 + 20 = 411 v. H.

Gewerbesteuer 343 + 20 = 363 v. H.

 

Da die Gesamteinnahmen aus den Realsteuern zusammengezählt werden, erfüllt die Gemeinde für das Jahr 2022 gemäß Planungsdaten die Voraussetzungen für eine Antragstellung.

Die Hebesätze nach dem gewogenen Durchschnitt steigen jedoch Jahr für Jahr, daher wird es evtl. notwendig, die Hebesätze ab dem 01.01.2023 neu zu gestalten.

Grundlage bilden dann die vom Statistischen Amt M-V bekanntgegeben Durchschnittshebesätze für das Jahr 2021.

 

Grundsteuer A 340 + 20 = 360 v. H.

Grundsteuer B 396 + 20 = 416 v. H.

Gewerbesteuer 342 + 20 = 362 v. H..

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...